Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/05/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/05/0090

Entscheidungsdatum

02.10.1984

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §61 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen zu einem Entfernungsauftrag hinsichtlich einer nicht bewilligungspflichtigen Plakattafel, die zum Teil auf einem Grundstück aufgestellt ist, welches die Widmung "gemischtes Baugebiet" aufweist, weshalb der Entfernungsauftrag insoweit gesetzwidrig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984050090.X01

Im RIS seit

10.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1984050090_19841002X01

Rechtssatz für 84/05/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/05/0090

Entscheidungsdatum

02.10.1984

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0898/75 E VS 4. Mai 1977 VwSlg 9315 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984050090.X02

Im RIS seit

10.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1984050090_19841002X02