§ 360 Abs 1 GewO 1973 lässt der Behörde weder einen Raum für eine Interessenabwägung iS einer Vermeidung ungerechtfertigter Härten, noch ist nach dieser Gesetzesstelle entscheidend, ob Gefahr im Verzug ist.Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 lässt der Behörde weder einen Raum für eine Interessenabwägung iS einer Vermeidung ungerechtfertigter Härten, noch ist nach dieser Gesetzesstelle entscheidend, ob Gefahr im Verzug ist.