Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1984

Geschäftszahl

84/04/0095

Rechtssatz

Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 lässt der Behörde weder einen Raum für eine Interessenabwägung iS einer Vermeidung ungerechtfertigter Härten, noch ist nach dieser Gesetzesstelle entscheidend, ob Gefahr im Verzug ist.