Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/03/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/03/0202

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0160/32 E 30. Dezember 1933 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030202.X01

Im RIS seit

13.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984030202_19850313X01

Rechtssatz für 84/03/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/03/0202

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1949 §10 Abs1;
ÄrzteG 1949 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0252 E 13. November 1981 VwSlg 10590 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arzt, gegen den wegen gesetzwidrigen Abstellens seines Wagens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (Paragraph 6, VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in Paragraph 10, Absatz eins, des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn "die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist". Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ärztegesetz, noch verstößt er gegen Paragraph 121, StGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030202.X02

Im RIS seit

13.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984030202_19850313X02

Rechtssatz für 84/03/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/03/0202

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §26 Abs1;
ÄrzteG 1984 §26 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 11/85, S 593 Kritik von Arnold;

Rechtssatz

Ein Arzt, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (Paragraph 6, VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in Paragraph 26, Absatz eins, des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030202.X03

Im RIS seit

13.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984030202_19850313X03