Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/14/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/14/0258

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
GewStG §7 Z6;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1984/11, S 551;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß Zurechnungen nach Paragraph 7, Ziffer 6, GewStG auch dann vorzunehmen sind, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formal (zivilrechtlich) nur Eigentümer von je 25 Prozent der Gesellschaftsanteile sind, aber zufolge besonders gewählter und nur unter dem Gesichtspunkt der Abgabenersparnis verständlicher zivilrechtlicher Konstruktion wirtschaftliches Eigentum an weiteren Gesellschaftsanteilen angenommen werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140258.X01

Im RIS seit

26.06.1984

Dokumentnummer

JWR_1983140258_19840626X01

Rechtssatz für 83/14/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/14/0258

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §7 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1984/11, S 551;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0023 E 25. Jänner 1983 VwSlg 5750 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint,

wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts römisch zwei, 133 f; E 24.11.1982, 81/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140258.X02

Im RIS seit

26.06.1984

Dokumentnummer

JWR_1983140258_19840626X02