Verwaltungsgerichtshof
26.06.1984
83/14/0258
GRS wie 82/14/0023 E 25. Jänner 1983 VwSlg 5750 F/1983 RS 2
Unter Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint,
wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts römisch zwei, 133 f; E 24.11.1982, 81/13/0021).
Besprechung in:
AnwBl 1984/11, S 551;