Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/14/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5825 F/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/14/0056

Entscheidungsdatum

08.11.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Sind Gesellschafter einer GmbH nach der WTBO ein Steuerberater zu 25%, seine Frau zu 49% und zwei weitere Steuerberater zu 25% und 1%, überträgt der Erstgenannte einen Teil seines Kundenstockes der GmbH gegen ein Entgelt, das zu rund S 2,700000,-- am 10.1.1995 fällig wird, während der Restkaufpreis (Wertsicherung) von diesem Tag an in 120 Monatsraten zu entrichten ist, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts annimmt, und dem geltend gemachten Vorsteuerabzug ebenso wie der Abschreibung vom Firmenwert und der Rückstellungsbildung für die Wertsicherung die Abzugsfähigkeit aberkennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983140056.X01

Im RIS seit

08.11.1983

Dokumentnummer

JWR_1983140056_19831108X01

Rechtssatz für 83/14/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5825 F/1983

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/14/0056

Entscheidungsdatum

08.11.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0023 E 25. Jänner 1983 VwSlg 5750 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts römisch zwei, 133 f; E 24.11.1982, 81/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983140056.X02

Im RIS seit

08.11.1983

Dokumentnummer

JWR_1983140056_19831108X02