Verwaltungsgerichtshof
08.11.1983
83/14/0056
Sind Gesellschafter einer GmbH nach der WTBO ein Steuerberater zu 25%, seine Frau zu 49% und zwei weitere Steuerberater zu 25% und 1%, überträgt der Erstgenannte einen Teil seines Kundenstockes der GmbH gegen ein Entgelt, das zu rund S 2,700000,-- am 10.1.1995 fällig wird, während der Restkaufpreis (Wertsicherung) von diesem Tag an in 120 Monatsraten zu entrichten ist, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts annimmt, und dem geltend gemachten Vorsteuerabzug ebenso wie der Abschreibung vom Firmenwert und der Rückstellungsbildung für die Wertsicherung die Abzugsfähigkeit aberkennt.