Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/13/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/13/0002

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0671/77 E 13. September 1977 VwSlg 5156 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Überstundenzuschläge, die aufgrund einer bloß sich aus einem Einzelvertrag ergebenden Normalarbeitszeit gewährt werden, fallen nicht unter Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130002.X01

Im RIS seit

14.11.1984

Dokumentnummer

JWR_1983130002_19841114X01

Rechtssatz für 83/13/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/13/0002

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0223 E 8. Mai 1984 VwSlg 5891 F/1984; RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe getroffen ist (Hinweis E 14.2.1978, 2488/77, VwSlg 5227 F/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130002.X02

Im RIS seit

14.11.1984

Dokumentnummer

JWR_1983130002_19841114X02

Rechtssatz für 83/13/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/13/0002

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1930/78 E 14. November 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Ob der Angestellte, für den die Begünstigung des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 in Anspruch genommen wird, ein "leitender" ist oder nicht, ist nach dem für den VwGH einzig maßgebenden Inhalt des Gesetzes (Paragraph 68, EStG 1972) nicht rechtserheblich (Hinweis E 14.2.1978, Zl 2488/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130002.X03

Im RIS seit

14.11.1984

Dokumentnummer

JWR_1983130002_19841114X03

Rechtssatz für 83/13/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/13/0002

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1786/80 E 27. Jänner 1982 vwSlg 5648 F/1982 RS 5

Stammrechtssatz

Zum Paragraph 5, Absatz 12, des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie gilt bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz, daß diese Pauschalsumme der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht. Es kommt also auf die durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl an, nicht aber auf die der Vereinbarung eines Überstundenpauschales zugrunde gelegte Anzahl der durchschnittlichen Überstunden vergleiche E 9.5.1978, 1605/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130002.X04

Im RIS seit

14.11.1984

Dokumentnummer

JWR_1983130002_19841114X04