Verwaltungsgerichtshof
14.11.1984
83/13/0002
GRS wie 1786/80 E 27. Jänner 1982 vwSlg 5648 F/1982 RS 5
Zum § 5 Abs 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie gilt bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz, daß diese Pauschalsumme der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht. Es kommt also auf die durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl an, nicht aber auf die der Vereinbarung eines Überstundenpauschales zugrunde gelegte Anzahl der durchschnittlichen Überstunden (vgl E 9.5.1978, 1605/75).