Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des VfGH (E 1.7.1983, B 457/82-12, Pkt 2.3.3) in der Beantwortung der Frage an, was hinsichtlich der in § 16 VolksgruppenG statuierten behördlichen Verpflichtung zur zweisprachigen (Entscheidungsausfertigung) Ausfertigung rechtens ist, wenn der Beschuldigte erstmals mit der Zustellung der Ausfertigung einer Strafverfügung Gelegenheit zur Wahrnehmung und Ausübung seines Rechtes auf Gebrauch der Sprache seiner Volksgruppe erhält.Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des VfGH (E 1.7.1983, B 457/82-12, Pkt 2.3.3) in der Beantwortung der Frage an, was hinsichtlich der in Paragraph 16, VolksgruppenG statuierten behördlichen Verpflichtung zur zweisprachigen (Entscheidungsausfertigung) Ausfertigung rechtens ist, wenn der Beschuldigte erstmals mit der Zustellung der Ausfertigung einer Strafverfügung Gelegenheit zur Wahrnehmung und Ausübung seines Rechtes auf Gebrauch der Sprache seiner Volksgruppe erhält.