Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1983

Geschäftszahl

83/10/0231

Rechtssatz

Die Erklärung: "Da ich Kärntner Slowene bin, müssen Sie mir die Zuschriften in Slowenisch zusenden" stellt keinen Einspruch gegen die Strafverfügung dar.