Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0052

Entscheidungsdatum

07.03.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100052.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100052_19830307X01

Rechtssatz für 83/10/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0052

Entscheidungsdatum

07.03.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In jedem Fall so genannter unechter (scheinbarer) Realkonkurrenz, in dem der Täter durch mehrere Handlungen dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht, er aber demnach nur wegen eines einzigen Deliktes haftet, weil die einzelnen Tathandlungen sich nur als Teilhandlungen darstellen und rechtlich eine Einheit bilden, findet diese Einheit ihre zeitliche Begrenzung durch die Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz (Hinweis E 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100052.X02

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100052_19830307X02