Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder (für die Abgeltung des Mehraufwandes, der einem Dienstnehmer dadurch erwächst, dass er fern von seinem Familienwohnsitz, an den er nicht täglich zurückkehren kann, am Dienstort nächtigen muss) an Gastarbeiter, mit denen Dienstverhältnisse begründet wurden, auf Grund derer sie ihre Arbeitsleistungen in Wien zu erbringen hatten und auch erbrachten, sind in dem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Sinn nicht als durch dienstliche Verrichtungen veranlasste Vergütungen zu qualifizieren.Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder (für die Abgeltung des Mehraufwandes, der einem Dienstnehmer dadurch erwächst, dass er fern von seinem Familienwohnsitz, an den er nicht täglich zurückkehren kann, am Dienstort nächtigen muss) an Gastarbeiter, mit denen Dienstverhältnisse begründet wurden, auf Grund derer sie ihre Arbeitsleistungen in Wien zu erbringen hatten und auch erbrachten, sind in dem Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG genannten Sinn nicht als durch dienstliche Verrichtungen veranlasste Vergütungen zu qualifizieren.