Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
83/08/0067
Unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG fallen nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch unmittelbare dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber, also durch dessen dienstliche Aufträge oder Maßnahmen, veranlassten Aufwendungen abgegolten werden.