Ein "flächenmäßiges Großprojekt" im Sinne der Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 GVG-Novelle 1973 liegt nur dann vor, wenn es vorweg ein Großprojekt in bauwirtschaftlicher Hinsicht darstellt. Einem Objekt mit lediglich 26 Wohneinheiten mit einer Wohnnutzfläche von etwa 1110 m2, einer zusätzlichen gewerblichen Nutzung auf einer Fläche von etwa 94 m2 und einer verbauten Fläche von lediglich 464 m2 kommt die Eigenschaft eines bauwirtschaftlichen Großprojektes nicht zu (Hinweis E 18.3.1980, 2677/78).Ein "flächenmäßiges Großprojekt" im Sinne der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, GVG-Novelle 1973 liegt nur dann vor, wenn es vorweg ein Großprojekt in bauwirtschaftlicher Hinsicht darstellt. Einem Objekt mit lediglich 26 Wohneinheiten mit einer Wohnnutzfläche von etwa 1110 m2, einer zusätzlichen gewerblichen Nutzung auf einer Fläche von etwa 94 m2 und einer verbauten Fläche von lediglich 464 m2 kommt die Eigenschaft eines bauwirtschaftlichen Großprojektes nicht zu (Hinweis E 18.3.1980, 2677/78).