Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages (in der Berufung) nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält.Aus Paragraph 61, Absatz 5, AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages (in der Berufung) nur dann als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält.