Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
82/17/0069
Entscheidungsdatum
20.12.1982
Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
AbgEO §8 Abs1 iVm OÖ AbgVerfG LGBl 45/1955 und 5/1966;
Statut Linz 1980 §67 Abs1;
Statut Linz 1980 §67 Abs3;
Statut Linz 1980 §67 Abs5;
Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige die Abgabenschuld vor der Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Abweisung des Stundungsbegehrens bezahlt, ist die Vorstellung gemäß § 67 Abs 5 Statut Linz mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der objektiven Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt der Vorstellungsbehörde zurückzuweisen.Hat der Abgabepflichtige die Abgabenschuld vor der Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Abweisung des Stundungsbegehrens bezahlt, ist die Vorstellung gemäß Paragraph 67, Absatz 5, Statut Linz mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der objektiven Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt der Vorstellungsbehörde zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982170069.X01
Dokumentnummer
JWR_1982170069_19821220X01