Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1982

Geschäftszahl

82/17/0069

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige die Abgabenschuld vor der Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Abweisung des Stundungsbegehrens bezahlt, ist die Vorstellung gemäß Paragraph 67, Absatz 5, Statut Linz mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der objektiven Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt der Vorstellungsbehörde zurückzuweisen.