Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
82/16/0093
Entscheidungsdatum
23.02.1984
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0231 E 16. September 1982 RS 2
Stammrechtssatz
Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160093.X03
Im RIS seit
23.02.1984
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JWR_1982160093_19840223X03