Verwaltungsgerichtshof
23.02.1984
82/16/0093
GRS wie 81/16/0231 E 16. September 1982 RS 2
Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160093.X03