Voraussetzung eines auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, ist das Vorliegen eines Formgebrechens des schriftlichen Antrages. Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (Hinweis E 24.1.1972, 1274/70).Voraussetzung eines auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, ist das Vorliegen eines Formgebrechens des schriftlichen Antrages. Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (Hinweis E 24.1.1972, 1274/70).