Soweit die für die Rentenbemessung maßgebende Änderung im Sinne des § 52 Abs 2 KOVG 1957 in einer Änderung der Berufsverhältnisse des Beschädigten, und zwar in einem Berufswechsel gelegen ist, ist eine derartige Veränderung in den Berufsverhältnissen nur dann für die Neubemessung der Beschädigtenrente rechtserheblich, wenn die Gründe des erfolgten Berufswechsels in der Dienstbeschädigung liegen (Hinweis E 31.3.1978 2598/76).Soweit die für die Rentenbemessung maßgebende Änderung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 in einer Änderung der Berufsverhältnisse des Beschädigten, und zwar in einem Berufswechsel gelegen ist, ist eine derartige Veränderung in den Berufsverhältnissen nur dann für die Neubemessung der Beschädigtenrente rechtserheblich, wenn die Gründe des erfolgten Berufswechsels in der Dienstbeschädigung liegen (Hinweis E 31.3.1978 2598/76).