Das kraft Gesetzes bestehende Weisungsrecht der Generalversammlung umfasst zwar nicht notwenig die Berechtigung zur Erteilung persönlicher Weisungen, es schließt aber die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung des Geschäftsführers in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr, vertreten durch die Generalversammlung als oberstes Organ, nicht aus, auch wenn der Geschäftsführer als alleiniger Geschäftsführer eine der beiden Arbeitgeberfunktionen, nämlich als Frage der Weisungsmacht, innehat und ihm "qualifizierte Führungsaufgaben" zukommen. Denn diese Funktionen allein vermögen eine vertragliche Einbindung in persönliche Abhängigkeit gegenüber den in der Generalversammlung organisierten Gesellschaftern nicht zu hindern (Hinweis E 20.5.1980 2397/79, VwSlg 10140 A/1980).