Die Gesamteinlösung ist nur im Rahmen eines Enteignungsverfahrens nach dem BStG möglich; da die Einlösung als ein dem Enteigneten zustehendes Recht nur über Verlangen des Eigentümers ausgesprochen werden kann, muss der Antrag bereits während des Enteignungsverfahrens gestellt werden und teilt dessen Schicksal; durch Zurückziehung des Enteignungsantrages wird dem Einlösungsbegehren die Rechtsgrundlage entzogen.
Die Entscheidung über die Einlösung des nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Grundstücksrestes ist eine Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung (Hinweis E 27.3.1968, 1074/66, VwSlg 7321 A/1968).
Im Rahmen eines Enteignungsverfahrens können die Kosten für die notwendige Übersiedlung sowie für den Erwerb einer Liegenschaft überhaupt nicht und die Wertminderung des Wohnhauses und dergleichen nur bei Bemessung der Entschädigung für die enteigneten Grundflächen angesprochen werden.