Verwaltungsgerichtshof
04.10.1984
82/06/0106
Die Gesamteinlösung ist nur im Rahmen eines Enteignungsverfahrens nach dem BStG möglich; da die Einlösung als ein dem Enteigneten zustehendes Recht nur über Verlangen des Eigentümers ausgesprochen werden kann, muss der Antrag bereits während des Enteignungsverfahrens gestellt werden und teilt dessen Schicksal; durch Zurückziehung des Enteignungsantrages wird dem Einlösungsbegehren die Rechtsgrundlage entzogen.