Der Pächter eines konzessionierten Gewerbes übt, bevor von der Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes erteilt wurde, unbefugt aus und verwirklicht dadurch den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 (Hinweis E 7.2.1961, 380/59 VwSlg 5499 A/1961, 11.6.1969, 702, 703/68 VwSlg 7590 A/1969).Der Pächter eines konzessionierten Gewerbes übt, bevor von der Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes erteilt wurde, unbefugt aus und verwirklicht dadurch den Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 (Hinweis E 7.2.1961, 380/59 VwSlg 5499 A/1961, 11.6.1969, 702, 703/68 VwSlg 7590 A/1969).