Verwaltungsgerichtshof
10.04.1984
82/04/0220
Ändern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens, kann darin ein bei der Bemessung der Strafe nach Paragraph 19, VStG 1950 zu berücksichtigender Umstand gelegen sein.