Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

82/04/0220

Rechtssatz

Ändern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens, kann darin ein bei der Bemessung der Strafe nach Paragraph 19, VStG 1950 zu berücksichtigender Umstand gelegen sein.