Wenn eine - nicht genehmigte - gewerbliche Betriebsanlage (hier: gastgewerbl. Betrieb) schon nach der Bestimmung des § 25 GewO 1859 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft hätte und daher nicht unter die Bestimmung des § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 fällt, kann im Falle einer genehmigungslosen, die Merkmale des § 81 GewO 1973 aufweisenden Änderung der Betriebsanlage nicht die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 zu Anwendung gebracht werden.Wenn eine - nicht genehmigte - gewerbliche Betriebsanlage (hier: gastgewerbl. Betrieb) schon nach der Bestimmung des Paragraph 25, GewO 1859 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft hätte und daher nicht unter die Bestimmung des Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2, GewO 1973 fällt, kann im Falle einer genehmigungslosen, die Merkmale des Paragraph 81, GewO 1973 aufweisenden Änderung der Betriebsanlage nicht die Strafbestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 zu Anwendung gebracht werden.