§ 376.Paragraph 376,
1. (Zu § 2:) 1. (Zu Paragraph 2 :,)
(1)Absatz eins,Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit ausüben, die nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie dies binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Bescheid den Bestand und Umfang der Gewerbeberechtigung festzustellen. Die genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre rechtzeitig erstattete Anzeige ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde nach Maßgabe des Abs. 6 ein Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) anzuzeigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Absatz eins, ist der Behörde nach Maßgabe des Absatz 6, ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) anzuzeigen. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bedürfen zum weiteren Betrieb einer Betriebsanlage, auf die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 zutreffen, einer Genehmigung der Behörde. Wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes um die Genehmigung ansuchen, dürfen sie die Betriebsanlage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Genehmigungsverfahrens weiter betreiben. Die Genehmigung ist – erforderlichenfalls unter bestimmten, nach dem Stande der Technik erforderlichen Auflagen – zu erteilen, wenn aus dem Betrieb der Anlage keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zu gewärtigen ist.Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bedürfen zum weiteren Betrieb einer Betriebsanlage, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, zutreffen, einer Genehmigung der Behörde. Wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes um die Genehmigung ansuchen, dürfen sie die Betriebsanlage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Genehmigungsverfahrens weiter betreiben. Die Genehmigung ist – erforderlichenfalls unter bestimmten, nach dem Stande der Technik erforderlichen Auflagen – zu erteilen, wenn aus dem Betrieb der Anlage keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zu gewärtigen ist.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, dieDie im Absatz eins, genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die
die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten ohne die in diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigen weiter ausüben, oderdie im Absatz eins, genannten Tätigkeiten ohne die in diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigen weiter ausüben, oder
die im Abs. 3 genannten Betriebsanlagen ohne rechtzeitig eingebrachtes Ansuchen um die Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung weiter betreiben,die im Absatz 3, genannten Betriebsanlagen ohne rechtzeitig eingebrachtes Ansuchen um die Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung weiter betreiben,
begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(5)Absatz 5,Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die keinen Geschäftsführer oder Pächter gemäß Abs. 2 anzeigen, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die keinen Geschäftsführer oder Pächter gemäß Absatz 2, anzeigen, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
(6)Absatz 6,Bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit ausüben, die sie während der letzten zwei Jahre ausgeübt haben und die nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, muß der im § 9 Abs. 1 vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter oder der Filialgeschäftsführer gemäß § 47, der innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt wird, nicht den etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der genannten zwei Jahre ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zugestanden ist.Bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit ausüben, die sie während der letzten zwei Jahre ausgeübt haben und die nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, muß der im Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter oder der Filialgeschäftsführer gemäß Paragraph 47,, der innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt wird, nicht den etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der genannten zwei Jahre ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zugestanden ist.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des Abs. 3 und Abs. 4 lit. b gelten hinsichtlich der im § 2 Abs. 6 und 10 genannten Anlagen sinngemäß.Die Bestimmungen des Absatz 3 und Absatz 4, Litera b, gelten hinsichtlich der im Paragraph 2, Absatz 6 und 10 genannten Anlagen sinngemäß.
2.Ziffer 2 (Zu § 2:)(Zu Paragraph 2 :,)
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 782/1974)Anmerkung, außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,)
3.Ziffer 3 (Zu § 2:)(Zu Paragraph 2 :,)
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 fürIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, für den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen und dgl.) und
gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes
dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligungen gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.
(3)Absatz 3,Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen.Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Absatz 8,). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Absatz 8,) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen.
(5)Absatz 5,Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.
(6)Absatz 6,Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des § 86 sinngemäß.Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des Paragraph 86, sinngemäß.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der §§ 87 bis 89 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß.Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Absatz 8,) die Bestimmungen der Paragraphen 87 bis 89 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt Paragraph 90, sinngemäß.
(8)Absatz 8,Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG 1950 nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte.Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß Paragraph 73, AVG 1950 nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte.
(9)Absatz 9,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt.Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 zuwiderhandelt.
4.Ziffer 4 (Zu §§ 5 und 6:)(Zu Paragraphen 5 und 6 :)
Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene, freie oder konzessionierte Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund der §§ 94, 103 oder 130 dieses Bundesgesetzes erhält.Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene, freie oder konzessionierte Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund der Paragraphen 94, 103, oder 130 dieses Bundesgesetzes erhält.
5.Ziffer 5 (Zu § 9 Abs. 3:)(Zu Paragraph 9, Absatz 3 :,)
Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14d Abs. 1 und 4, § 13e Abs. 2 oder § 23a Abs. 4 der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung.Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes der gemäß Paragraphen 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem Paragraph 14 d, Absatz eins und 4, Paragraph 13 e, Absatz 2, oder Paragraph 23 a, Absatz 4, der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet Paragraph 9, Absatz 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,)
(Anm.: Abs. 1 außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 278/1983)Anmerkung, Absatz eins, außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,)
(Anm.: Abs. 3 außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 55/1975)Anmerkung, Absatz 3, außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1975,)
7.Ziffer 7 (Zu § 19:)(Zu Paragraph 19 :,)
(1)Absatz eins,Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, erbringen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für eine nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als konzessioniertes oder gebundenes Gewerbe behandelte Tätigkeit erbringen, die nunmehr Teil eines Handwerkes gemäß § 94 dieses Bundesgesetzes ist, den Befähigungsnachweis für das entsprechend eingeschränkte Handwerk.Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, erbringen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für eine nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als konzessioniertes oder gebundenes Gewerbe behandelte Tätigkeit erbringen, die nunmehr Teil eines Handwerkes gemäß Paragraph 94, dieses Bundesgesetzes ist, den Befähigungsnachweis für das entsprechend eingeschränkte Handwerk.
(2)Absatz 2,Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß § 94.Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß Paragraph 94,
(3)Absatz 3,Bis die im § 19 Abs. 5 vorgesehene Verordnung, mit der festgelegt wird, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können, in Kraft tritt, können für die im § 1b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben Punkt angeführten Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden.Bis die im Paragraph 19, Absatz 5, vorgesehene Verordnung, mit der festgelegt wird, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können, in Kraft tritt, können für die im Paragraph eins b, Absatz 2, der Gewerbeordnung in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben Punkt angeführten Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden.
8.Ziffer 8 (Zu § 20:)(Zu Paragraph 20 :,)
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 189/1976)Anmerkung, außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1976,)
9.Ziffer 9 (Zu § 22:)(Zu Paragraph 22 :,)
(1)Absatz eins,Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen Verordnungen, betreffend den Befähigungsnachweis für Gewerbe, die durch § 130 neu unter die konzessionierten Gewerbe oder durch § 103 neu unter die gebundenen Gewerbe eingereiht wurden, ist, sofern nicht schon durch § 375 Abs. 1 für Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung Vorsorge getroffen wurde, die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Konzessionswerbers, bei gebundenen Gewerben des Gewerbeanmelders, auf dem Gebiete der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist.Bis zur Erlassung der im Paragraph 22, vorgesehenen Verordnungen, betreffend den Befähigungsnachweis für Gewerbe, die durch Paragraph 130, neu unter die konzessionierten Gewerbe oder durch Paragraph 103, neu unter die gebundenen Gewerbe eingereiht wurden, ist, sofern nicht schon durch Paragraph 375, Absatz eins, für Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung Vorsorge getroffen wurde, die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Konzessionswerbers, bei gebundenen Gewerben des Gewerbeanmelders, auf dem Gebiete der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist.
(Anm.: Abs. 2 außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 107/1980)Anmerkung, Absatz 2, außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980,)
9a.Ziffer 9 a (Zu § 39 Abs. 2:)(Zu Paragraph 39, Absatz 2 :,)
§ 39 Abs. 2 zweiter Satz ist auf juristische Personen und Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, hinsichtlich jener Personen, deren Bestellung zum Geschäftsführer am 1. Feber 1982 gemäß § 39 Abs. 4 angezeigt oder gemäß § 39 Abs. 5 genehmigt gewesen ist, bis einschließlich 31. Dezember 1986 nicht anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz ist auf juristische Personen und Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, hinsichtlich jener Personen, deren Bestellung zum Geschäftsführer am 1. Feber 1982 gemäß Paragraph 39, Absatz 4, angezeigt oder gemäß Paragraph 39, Absatz 5, genehmigt gewesen ist, bis einschließlich 31. Dezember 1986 nicht anzuwenden.
9b.Ziffer 9 b (Zu § 62 Abs. 3:)(Zu Paragraph 62, Absatz 3 :,)
Die Gültigkeit von Legitimationen, die vor dem 1. Jänner 1989 ausgestellt wurden, endigt mit Ablauf des 31. Dezember 1989, wenn der Tag der Ausstellung länger als fünf Jahre vor dem 1. Jänner 1989 liegt.
10.Ziffer 10 (Zu § 68:)(Zu Paragraph 68 :,)
§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde.Paragraph 68, Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde.
11.Ziffer 11 (Zu den §§ 74 bis 83:)(Zu den Paragraphen 74 bis 83 :)
(1)Absatz eins,Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung.Die Paragraphen 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung.
(2)Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2,; Paragraph 79 und Paragraph 81, finden sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Auf die am 1. Juli 1990 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie auf Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist § 77 Abs. 4 nicht anzuwenden.Auf die am 1. Juli 1990 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie auf Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist Paragraph 77, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für Betriebsanlagen gemäß Abs. 3, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftsgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Für Betriebsanlagen gemäß Absatz 3,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftsgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5,Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Abs. 3 mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c) innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem § 77 Abs. 4 entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Behörde hat ein solches Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten.Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Absatz 3, mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,) innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Paragraph 77, Absatz 4, entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Behörde hat ein solches Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten.
12.Ziffer 12 (Zu § 94:)(Zu Paragraph 94 :,)
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß § 94 berechtigt.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß Paragraph 94, berechtigt.
13.Ziffer 13 (Zu § 96 Abs. 4:)(Zu Paragraph 96, Absatz 4 :,)
Zum Verkauf der im § 96 Abs. 4 genannten Fleischgattungen in kleineren als den dort genannten Stücken sind auch jene Gewerbetreibenden berechtigt, die von der Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben.Zum Verkauf der im Paragraph 96, Absatz 4, genannten Fleischgattungen in kleineren als den dort genannten Stücken sind auch jene Gewerbetreibenden berechtigt, die von der Übergangsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben.
14.Ziffer 14 (Zu § 101:)(Zu Paragraph 101 :,)
Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu.
15.Ziffer 15 (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 18:)(Zu Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 18 :)
(1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründeten Gewerbeberechtigung für ein gebundenes Handelsgewerbe zum Handel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen, Fotoartikeln oder Fotoverbrauchsmaterial berechtigt sind und deren Gewerbeberechtigungen nicht ausdrücklich auf den Handel mit diesen Waren lauten, dürfen den Handel mit diesen Waren im Rahmen ihrer bisherigen Gewerbeberechtigung nur dann weiter ausüben, wenn sie
nachweisen, daß sie den Handel mit diesen Waren tatsächlich ausgeübt haben, und
die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.Paragraph 345, Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.Die im Absatz eins, genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.
(3)Absatz 3,Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen.Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 18) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen.Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18,) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen.
16.Ziffer 16 (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50:)(Zu Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50 :,)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung des Viehschnittes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50 dieses Bundesgesetzes (Gewerbe der Viehschneider).Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung des Viehschnittes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50, dieses Bundesgesetzes (Gewerbe der Viehschneider).
17.Ziffer 17 (Zu §§ 106 und 107:)(Zu Paragraphen 106 und 107 :)
(1)Absatz eins,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Handelsagenten nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Handelsagenten nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.
(2)Absatz 2,Der Befähigungsnachweis für ein Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung eines gebundenen Handelsgewerbes nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.Der Befähigungsnachweis für ein Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung eines gebundenen Handelsgewerbes nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 treten mit Ende des zehnten Jahres nach dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahresende außer Kraft.Absatz eins und 2 treten mit Ende des zehnten Jahres nach dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahresende außer Kraft.
18.Ziffer 18 (Zu § 132a:)(Zu Paragraph 132 a, :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zur Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z 8 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Geräte am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zur Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 8, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Geräte am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 ausgeübt haben, und
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. Juni 1989 ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
19.Ziffer 19 (Zu § 134:)(Zu Paragraph 134 :,)
§ 134 Abs. 3 gilt, soweit er sich auf § 134 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. IV Z. 7 der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.Paragraph 134, Absatz 3, gilt, soweit er sich auf Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer 7, der Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.
19a.Ziffer 19 a (Zu § 138 Abs. 1:)(Zu Paragraph 138, Absatz eins :,)
Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 GewO 1973 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.Die gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37, GewO 1973 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht Paragraph 138, Absatz eins, in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.
20.Ziffer 20 (Zu § 138 Abs. 5:)(Zu Paragraph 138, Absatz 5 :,)
Die Bestimmung des § 138 Abs. 5 über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I S. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 5, über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I S. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.
20a.Ziffer 20 a (Zu § 139:)(Zu Paragraph 139 :,)
Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die Paragraph 139, GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.
21.Ziffer 21 (Zu § 150:)(Zu Paragraph 150 :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 150 an eine Konzession gebunden wurde (Betrieb von Sprengungsunternehmen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 150 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 150, an eine Konzession gebunden wurde (Betrieb von Sprengungsunternehmen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 150, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 151) erbringen undselbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis (Paragraph 151,) erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
22.Ziffer 22 (Zu § 157:)(Zu Paragraph 157 :,)
(1)Absatz eins,Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der §§ 22 und 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den Paragraphen 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der Paragraphen 22 und 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.
(2)Absatz 2,Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten Gewerbes dient.Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, durch acht Jahre ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Absatz eins,) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Absatz eins, bezeichneten Gewerbes dient.
(3)Absatz 3,Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
(5)Absatz 5,Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 bis 7) auch auszuführen, bleibt unberührt.Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 bis 7) auch auszuführen, bleibt unberührt.
(6)Absatz 6,Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.Wer ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Absatz 2, aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
23.Ziffer 23
(1)Absatz eins,§ 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe.
24.Ziffer 24 (Zu § 158:)(Zu Paragraph 158 :,)
§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.Paragraph 4, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
25.Ziffer 25 (Zu § 158 Abs. 3:)(Zu Paragraph 158, Absatz 3 :,)
Zimmermeister dürfen die im § 158 Abs. 3 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt hat.Zimmermeister dürfen die im Paragraph 158, Absatz 3, angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt hat.
26.Ziffer 26 (Zu § 159 Abs. 1:)(Zu Paragraph 159, Absatz eins :,)
Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im § 159 Abs. 1 Z. 3 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Konzession zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt haben.Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Konzession zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt haben.
27.Ziffer 27 (Zu § 159 Abs. 2:)(Zu Paragraph 159, Absatz 2 :,)
Steinmetzmeister dürfen die im § 159 Abs. 2 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt hat.Steinmetzmeister dürfen die im Paragraph 159, Absatz 2, angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt hat.
27a.Ziffer 27 a (Zu §§ 171a und 171b:)(Zu Paragraphen 171 a und 171 b, :)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die bis einschließlich 31. Dezember 1988 als freies Gewerbe angemeldet werden kann, und die durch § 171a Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden wurde, am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 171a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die bis einschließlich 31. Dezember 1988 als freies Gewerbe angemeldet werden kann, und die durch Paragraph 171 a, Absatz eins, neu an eine Konzession gebunden wurde, am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 171 a, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis erbringen undselbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. März 1989 ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung der im § 22 vorgeschriebenen Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Technischen Büros ist der gemäß § 171b vorgeschriebene Befähigungsnachweis gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Juni 1978, BGBl. Nr. 322, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten zu erbringen; bis dahin gelten auch für die in dieser Verordnung festgelegte Prüfung auch jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für gebundene Gewerbe regeln.Bis zur Erlassung der im Paragraph 22, vorgeschriebenen Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Technischen Büros ist der gemäß Paragraph 171 b, vorgeschriebene Befähigungsnachweis gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Juni 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 322, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten zu erbringen; bis dahin gelten auch für die in dieser Verordnung festgelegte Prüfung auch jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für gebundene Gewerbe regeln.
28.Ziffer 28 (Zu § 176 Abs. 2:)(Zu Paragraph 176, Absatz 2 :,)
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 176 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß Paragraph 176, Absatz 2, erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß § 176 Abs. 2 zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 176, Absatz 2, zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(Zu § 173 und § 174:)(Zu Paragraph 173 und Paragraph 174 :,)
(3)Absatz 3,In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Konzession von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 173 Abs. 1 Z 4; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession gemäß § 173 Abs. 2 zu entziehen.In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Konzession von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 4,; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession gemäß Paragraph 173, Absatz 2, zu entziehen.
(4)Absatz 4,Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Konzession durch die Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist.Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Konzession durch die Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen ist.
(5)Absatz 5,Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 und des § 174 liegt auch vor, wenn dem Konzessionswerber ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 174, liegt auch vor, wenn dem Konzessionswerber ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.
28a.Ziffer 28 a (Zu § 180 Abs. 1 Z 2:)(Zu Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2 :,)
Gewerbetreibende, die am 1. Feber 1982 zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigt sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1982 die gemäß § 180 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abzuschließen.Gewerbetreibende, die am 1. Feber 1982 zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigt sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1982 die gemäß Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
29.Ziffer 29 (Zu § 183:)(Zu Paragraph 183 :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 183 an eine Konzession gebunden wurde (Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Konzession gemäß § 183 in einem ihren bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist auch ohne die Erbringung des für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 183, an eine Konzession gebunden wurde (Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Konzession gemäß Paragraph 183, in einem ihren bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist auch ohne die Erbringung des für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben und
um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
30.Ziffer 30 (Zu § 193 Abs. 1 Z. 1:)(Zu Paragraph 193, Absatz eins, Ziffer eins :,)
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 387/1974)Anmerkung, außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974,)
31.Ziffer 31 (Zu § 208:)(Zu Paragraph 208 :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 208 Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im Rahmen ihrer bisherigen Gewerbeberechtigung weiter ausüben, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 208, Absatz eins, neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im Rahmen ihrer bisherigen Gewerbeberechtigung weiter ausüben, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben, und
die weitere Ausübung dem Landeshauptmann binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.Paragraph 345, Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:
Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera a, dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;
Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera b, dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;
Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera d, dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.Die im Absatz eins, genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.
32.Ziffer 32 (Zu den §§ 220 und 221:)(Zu den Paragraphen 220 und 221 :)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 220 Abs. 1 oder § 221 neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 220, Absatz eins, oder Paragraph 221, neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 220, oder Paragraph 221, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 226) erbringen undselbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis (Paragraph 226,) erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
33.Ziffer 33 (Zu § 228:)(Zu Paragraph 228 :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 228 an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 228 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 228, an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 228, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 230) erbringen undselbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis (Paragraph 230,) erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
33a.Ziffer 33 a (Zu § 236a:)(Zu Paragraph 236 a, :,)
Personen, die zumindest seit 1. Jänner 1972 zur Ausübung des Optikerhandwerks befugt sind, dürfen die durch § 236a an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 ausüben, wenn siePersonen, die zumindest seit 1. Jänner 1972 zur Ausübung des Optikerhandwerks befugt sind, dürfen die durch Paragraph 236 a, an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 ausüben, wenn sie
nachweisen, daß sie die durch § 236a an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten während der Jahre 1972 bis 1976 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks regelmäßig ausgeübt haben, undnachweisen, daß sie die durch Paragraph 236 a, an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten während der Jahre 1972 bis 1976 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks regelmäßig ausgeübt haben, und
die weitere Ausübung dieser Tätigkeiten dem Landeshauptmann bis spätestens 31. Jänner 1977 anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.Paragraph 345, Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß.
34.Ziffer 34 (Zu § 244:)(Zu Paragraph 244 :,)
(1)Absatz eins,Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd) als solche hochgiftige Gase.Bis zur Erlassung der im Paragraph 244, vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd) als solche hochgiftige Gase.
(2)Absatz 2,Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.Bis zur Erlassung der im Paragraph 244, vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.
(Anm.: Z 34a aufgehoben durch BGBl. Nr. 325/1990)Anmerkung, Ziffer 34 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,)
34b.Ziffer 34 b (Zu § 260 und § 264 Z 2:)(Zu Paragraph 260 und Paragraph 264, Ziffer 2 :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 260 an eine Konzession gebunden wurde (Bauträger), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 262a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 260, an eine Konzession gebunden wurde (Bauträger), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 262 a, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988 befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis erbringen undselbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. Juni 1989 ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Bauträger ist der gemäß § 264 Z 2 vorgeschriebene Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe durch den Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157), der Immobilienmakler (§ 259) oder der Immobilienverwaltung (§ 263) zu erbringen.Bis zur Erlassung der im Paragraph 22, vorgesehenen Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Bauträger ist der gemäß Paragraph 264, Ziffer 2, vorgeschriebene Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe durch den Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (Paragraph 157,), der Immobilienmakler (Paragraph 259,) oder der Immobilienverwaltung (Paragraph 263,) zu erbringen.
35.Ziffer 35 (Zu § 283:)(Zu Paragraph 283 :,)
Die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 über die Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 2a der Verordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl. Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 4, über die Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 2 a der Verordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl. Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung.
36.Ziffer 36 (Zu § 323a:)(Zu Paragraph 323 a, :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323a an eine Konzession gebunden wurde (Überlassung von Arbeitskräften), am 30. Juni 1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß § 323a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 323 a, an eine Konzession gebunden wurde (Überlassung von Arbeitskräften), am 30. Juni 1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß Paragraph 323 a, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89, 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 323b Abs. 1 Z 1) erbringen,selbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis (Paragraph 323 b, Absatz eins, Ziffer eins,) erbringen,
im Falle, daß sie juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben,
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. September 1988 ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
36a.Ziffer 36 a (Zu § 323j:)(Zu Paragraph 323 j, :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323j an eine Konzession gebunden wurde (Errichtung von Alarmanlagen), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 323j in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 323 j, an eine Konzession gebunden wurde (Errichtung von Alarmanlagen), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 323 j, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis erbringen undselbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. Juni 1989 ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
37.Ziffer 37 (Zu § 323e:)(Zu Paragraph 323 e, :,)
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323e an eine Konzession gebunden wurde (Lebens- und Sozialberater), am 31. Dezember 1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß § 323e in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn siePersonen, die zu einer Tätigkeit, die durch Paragraph 323 e, an eine Konzession gebunden wurde (Lebens- und Sozialberater), am 31. Dezember 1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß Paragraph 323 e, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89, 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit zum oben angeführten Zeitpunkt befugt ausgeübt haben,
den Befähigungsnachweis (§ 323f) erbringen undden Befähigungsnachweis (Paragraph 323 f,) erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens am 31. März 1989 ansuchen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
38.Ziffer 38 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1982)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,)
39.Ziffer 39
Wenn in anderen als den in Z. 38 genannten Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z. 17 vorgesehenen Strafen zu verhängen.Wenn in anderen als den in Ziffer 38, genannten Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß Paragraphen 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im Paragraph 368, Ziffer 17, vorgesehenen Strafen zu verhängen.
40.Ziffer 40 (Zu § 325:)(Zu Paragraph 325 :,)
(1)Absatz eins,Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte“), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch ohne die gemäß § 325 erforderliche Bewilligung abgehalten werden.Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte“), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch ohne die gemäß Paragraph 325, erforderliche Bewilligung abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung von im Abs. 1 genannten Gelegenheitsmärkten entfällt die sonst gemäß § 329 Abs. 1 in Verbindung mit § 327 Abs. 3 vorgeschriebene Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes besteht.Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung von im Absatz eins, genannten Gelegenheitsmärkten entfällt die sonst gemäß Paragraph 329, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, Absatz 3, vorgeschriebene Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes besteht.
41.Ziffer 41 (Zu § 326 Abs. 3:)(Zu Paragraph 326, Absatz 3 :,)
(1)Absatz eins,Bis zur Erlassung der im § 326 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.Bis zur Erlassung der im Paragraph 326, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.
(2)Absatz 2,Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.Wer das Verbot gemäß Absatz eins, übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
42.Ziffer 42 (Zu §§ 349 und 352:)(Zu Paragraphen 349 und 352 :)
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 232/1977)Anmerkung, außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1977,)
43.Ziffer 43 (Zu § 374 Abs. 2:)(Zu Paragraph 374, Absatz 2 :,)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Befugnisse zu den im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Befugnisse zu den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
44.Ziffer 44
(1)Absatz eins,Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß Paragraph eins b, Absatz 4, der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
(2)Absatz 2,Den Getreidemüllern (§ 94 Z. 20) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.Den Getreidemüllern (Paragraph 94, Ziffer 20,) steht weiterhin die Befugnis gemäß Paragraph eins b, Absatz 5, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
45.Ziffer 45
(1)Absatz eins,Bis zur Neuregelung der einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt § 35 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.Bis zur Neuregelung der einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt Paragraph 35, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2)Absatz 2,Die in der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in der gemäß Absatz eins, aufrechterhaltenen Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3)Absatz 3,Wer der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.Wer der gemäß Absatz eins, aufrechterhaltenen Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
46.Ziffer 46
(1)Absatz eins,Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 203/1964, bleibt § 96e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin aufrecht.Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1964,, bleibt Paragraph 96 e, Absatz 4, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin aufrecht. (2)Absatz 2,Wer die gemäß Abs. 1 aufrechterhaltene Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.Wer die gemäß Absatz eins, aufrechterhaltene Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
47.Ziffer 47
(1)Absatz eins,Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die Paragraphen 72, 73 und 76 bis 78 e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2)Absatz 2,Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen
der §§ 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung,der Paragraphen 78 bis 78 b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung,
(Anm.: lit. b bis d aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983)Anmerkung, Litera b bis d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,) zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu ahnden.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 2, ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu ahnden.
(4)Absatz 4,Auf die gemäß Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die gemäß Absatz 2 und 3 verhängten Geldstrafen ist Paragraph 372, Absatz eins, nicht anzuwenden.