Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 22 EStG 1972, Tz 28 und die dort angeführte hg Judikatur) stellt das Verfassen von Manuskripten für Inserate, Prospekte oder sonstige Werbemittel keine schriftstellerische Tätigkeit dar.Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Paragraph 22, EStG 1972, Tz 28 und die dort angeführte hg Judikatur) stellt das Verfassen von Manuskripten für Inserate, Prospekte oder sonstige Werbemittel keine schriftstellerische Tätigkeit dar.