Im Sinne des E OGH 13.9.1935, SSt XV/62 (erg zu § 512 lit a StG) ist der Vermieter, wenn er erst später eine in die Wohnung aufgenommene Person als Prostituierte erkennt, gehalten ihr die Miete aufzukündigen. Weiters stellt die Ausübung der Prostitution in einer gemieteten Wohnung (vgl MietSlg 12.204, 12.205) sowie die Überlassung einer gemieteten Wohnung an eine Prostituierte zwecks Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes einen wichtigen Kündigungsgrund iSd § 19 MietG dar. Das gleiche gilt, wenn die ABSICHT der Ausübung der Prostitution so manifest geworden ist, wie durch Annoncen in Tageszeitungen (z.B. X-Dorf, 2 heiße Mädchen im eigenen Landhaus, Tel....; X-Stadt, Sexparties im 2Mäderlhaus; oder Modelle, Hostessen, hübsch, charmant, Y-Stadt, Tel....)Im Sinne des E OGH 13.9.1935, SSt XV/62 (erg zu Paragraph 512, Litera a, StG) ist der Vermieter, wenn er erst später eine in die Wohnung aufgenommene Person als Prostituierte erkennt, gehalten ihr die Miete aufzukündigen. Weiters stellt die Ausübung der Prostitution in einer gemieteten Wohnung vergleiche MietSlg 12.204, 12.205) sowie die Überlassung einer gemieteten Wohnung an eine Prostituierte zwecks Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes einen wichtigen Kündigungsgrund iSd Paragraph 19, MietG dar. Das gleiche gilt, wenn die ABSICHT der Ausübung der Prostitution so manifest geworden ist, wie durch Annoncen in Tageszeitungen (z.B. X-Dorf, 2 heiße Mädchen im eigenen Landhaus, Tel....; X-Stadt, Sexparties im 2Mäderlhaus; oder Modelle, Hostessen, hübsch, charmant, Y-Stadt, Tel....)