Verwaltungsgerichtshof
15.12.1981
81/11/0003
Der Täter kann sich nicht darauf berufen, ihm sei die Art der von seiner Mieterin beabsichtigten Tätigkeit (Prostitution) erst nachträglich bekannt geworden. Auch derjenige ist strafbar, der das Mietverhältnis fortsetzt, obwohl er in Erfahrung gebracht hat, dass der Aufenthalt zu dem angegebenen Zweck benützt werden soll.