Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1981

Geschäftszahl

81/11/0003

Rechtssatz

Der Täter kann sich nicht darauf berufen, ihm sei die Art der von seiner Mieterin beabsichtigten Tätigkeit (Prostitution) erst nachträglich bekannt geworden. Auch derjenige ist strafbar, der das Mietverhältnis fortsetzt, obwohl er in Erfahrung gebracht hat, dass der Aufenthalt zu dem angegebenen Zweck benützt werden soll.