Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10700 A/1982

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0127

Entscheidungsdatum

02.04.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0193 E 2. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der "Zuverlässigkeit" kann vom Konzessionswerber kein "Berufsrisiko" im Zusammenhang mit den dieser Beurteilung herangezogenen Handlungen oder Unterlassungen für sich in Anspruch genommen werden. (Hinweis auf VorE 1575/75 vom 15. September 1975) Die Behörde hat den Zweifel an der Zuverlässigkeit allein damit begründet, der Bfr sei "im Jahre 1976 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Verkehrsunfall) rechtskräftig verurteilt und von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrerflucht bestraft" worden. Da aber diese mit einem bloßen Hinweis auf den Deliktstypus bezeichneten Strafen ihrer Art und Anzahl nach es nicht ohne weiteres als zweifelhaft erscheinen lassen, daß der Bfr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und außerdem seither immerhin eine geraume Zeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichen war, hätte sich die Behörde nicht mit diesem Hinweis für die Begründung ihres Zweifels begnügen dürfen, sondern hätte sich mit diesen beiden Strafen unter dem Blickwinkel des (oben dargestellten) Begriffes der Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung des inzwischen verstrichenen Zeitraumes (1976- 1981) näher auseinander zusetzen gehabt, um eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung dafür zu geben, inwiefern dem Bfr die angestrebte Konzession nicht erteilt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040127.X01

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1981040127_19820402X01

Rechtssatz für 81/04/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10700 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0127

Entscheidungsdatum

02.04.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen (hier: Feststellungen aus Straftaten) von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet ist. (Hinweis auf E vom 27. September 1972, 0997/72)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040127.X02

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1981040127_19820402X02

Rechtssatz für 81/04/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10700 A/1982

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0127

Entscheidungsdatum

02.04.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus ebenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der bel. Behörde vor dem VwGH zwar nicht mehr geltend machen kann, sie enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus Paragraph 60, AVG erwachsenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (Hinweis auf VorE vom 24.11.1981, 81/11/0009)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040127.X03

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1981040127_19820402X03