Verwaltungsgerichtshof
02.04.1982
81/04/0127
GRS wie 81/04/0193 E 2. April 1982 RS 1
Bei der Beurteilung der "Zuverlässigkeit" kann vom Konzessionswerber kein "Berufsrisiko" im Zusammenhang mit den dieser Beurteilung herangezogenen Handlungen oder Unterlassungen für sich in Anspruch genommen werden. (Hinweis auf VorE 1575/75 vom 15. September 1975) Die Behörde hat den Zweifel an der Zuverlässigkeit allein damit begründet, der Bfr sei "im Jahre 1976 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Verkehrsunfall) rechtskräftig verurteilt und von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrerflucht bestraft" worden. Da aber diese mit einem bloßen Hinweis auf den Deliktstypus bezeichneten Strafen ihrer Art und Anzahl nach es nicht ohne weiteres als zweifelhaft erscheinen lassen, daß der Bfr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und außerdem seither immerhin eine geraume Zeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichen war, hätte sich die Behörde nicht mit diesem Hinweis für die Begründung ihres Zweifels begnügen dürfen, sondern hätte sich mit diesen beiden Strafen unter dem Blickwinkel des (oben dargestellten) Begriffes der Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung des inzwischen verstrichenen Zeitraumes (1976- 1981) näher auseinander zusetzen gehabt, um eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung dafür zu geben, inwiefern dem Bfr die angestrebte Konzession nicht erteilt werden kann.