Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/03/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/03/0123

Entscheidungsdatum

12.05.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §45 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §146 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0947/71 E 23. März 1972 VwSlg 8198 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Persönliche Differenzen zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer sind bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu berücksichtigen, da die Objektivität des eingeschnittenen Organes der Straßenaufsicht eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubwürdigung seiner Aussagen bildet.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981030123.X01

Im RIS seit

12.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1981030123_19820512X01

Entscheidungstext 81/03/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

81/03/0123

Entscheidungsdatum

12.05.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §45 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §146 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des RS in B, vertreten durch Dr. Ingobert Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, Bahnhofstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. März 1981, Zl. Ib-540- 1/80, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Oktober 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 3. Jänner 1979 um 8.20 Uhr GMT als verantwortlicher Pilot des zweimotorigen Luftfahrzeuges Piper PA 34, Kennzeichen OE-FRS, auf dem Flugplatz Hohenems bei einer Flugsicht von weniger als 1500 m im Sichtflug gestartet und sei durch eine in 300 Fuß (90 m) über Grund liegende geschlossene Stratusbewölkung im Sichtflug geflogen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera c, der Luftverkehrsregeln, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, in der geltenden Fassung (LVR) begangen; gemäß Paragraph 146, des Luftfahrtgesetzes wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, laut Anzeige des Bundesamtes für Zivilluftfahrt sei der Beschwerdeführer zur Tatzeit auf dem Flugplatz Hohenems bei einer Flugsicht von weniger als 1500 m im Sichtflug gestartet und sei durch eine in 300 Fuß über Grund liegende geschlossene Stratusbewölkung im Sichtflug geflogen. Dies sei dem Bundesamt von der Flugsicherungshilfsstelle Hohenems-Dornbirn zur Kenntnis gebracht worden. Laut dieser Stelle habe zur Startzeit eine Bodensicht nach Nord und Nordost von höchstens 800 m, nach Süd und Südwest von höchstens 1000 m bestanden. 300 Fuß über Grund sei geschlossene Stratusbewölkung gewesen. Der Sachverhalt beruhe auf den Wahrnehmungen bzw. Feststellungen des Gendarmeriebeamten L. Die Schätzung der Flugsicht sei anhand eines Sichtmarkenplanes erfolgt. Beobachtungspunkt für L sei der Flugturm, 8 m über dem Terrain, gewesen. Der Beschwerdeführer habe dagegen behauptet, zum Startzeitpunkt habe die Horizontalsicht mindestens 1500 m betragen, die Hauptwolkengrenze sei auf 500 Fuß gelegen. Es sei zutreffend, daß die Wettermeldungen um 8.00 Uhr und um 9.00 Uhr GMT des Tattages jeweils anders gewesen seien als die Meldung L über die Verhältnisse um 8.20 Uhr GMT. Die Behörde habe keine Veranlassung, an den Angaben L zu zweifeln, zumal auch der Zeuge C diese Angaben bestätigt habe. Weder der Zeuge C noch der Zeuge H hätten Aussagen über die Sichtmarke "Hochspannungsmast" machen können. Auch die übrigen Zeugenaussagen hätten die Angaben des Anzeigers nicht entkräften können. Die behaupteten Differenzen zwischen dem Gendarmeriebeamten L und dem Beschwerdeführer könnten sicherlich nicht so weit führen, daß L im Dienst wissentlich falsche Angaben oder im Verwaltungsstrafverfahren eine falsche Zeugenaussage machen würde. Es möge richtig sein, daß die Wetterlage in Bregenz bedeutend besser gewesen sei als am Flugplatz Hohenems, andererseits sei die Wetterlage in Feldkirch bedeutend schlechter gewesen. Keiner dieser beiden anderen Wetterlagen sei maßgebend, sondern nur jene am Flugplatz Hohenems. Der Beschwerdeführer habe nach dem Start mindestens auf die Höhe von 150 m über Grund steigen und im Sichtflug bis zum Funkfeuer Kempten fliegen müssen. Hohenems besitze den Status eines nichtkontrollierten Flugplatzes; jeder Pilot sei für Luftfahrzeugbewegungen und für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften selbst verantwortlich. Es sei daher unentscheidend, ob sich der diensthabende Beamte zum Zeitpunkt des Abfluges in seinem Dienstraum oder am Flugplatzgelände aufgehalten habe. Nach Paragraph 42, Absatz eins, der Luftverkehrsregeln dürften Sichtflüge nur bei Tag und unter Sichtflugwetterbedingungen durchgeführt werden. Im Paragraph 41, Absatz eins, Litera c, LVR würden folgende Sichtflugwetterbedingungen für die Durchführung von Sichtflügen außerhalb überwachter Lufträume in oder unterhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn diese Höhe die größere Flughöhe ergebe - von 300 m über Grund festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Flugsicht 1,5 km
  2. Ziffer 2
    Das Luftfahrzeug müsse außerhalb von Wolken bleiben,
  3. Ziffer 3
    Der Pilot müsse Erdsicht haben.
Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt müsse davon ausgegangen werden, daß die in Paragraph 41, Absatz eins, Litera c, LVR festgelegten Sichtflugwetterbedingungen nicht bestanden hätten. Der in Paragraph 42, Absatz eins, LVR bzw. Paragraph 146, des Luftfahrtgesetzes unter Strafe gestellte Tatbestand sei damit verwirklicht. Die ausgesprochene Strafe sei schuld- und vermögensangemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in dem er die Beweiswürdigung bekämpfte. Nicht dem Gendarmeriebeamten L - mit dem der Beschwerdeführer interne Querelen habe - sei zu glauben, sondern dem Beschwerdeführer. Vielleicht habe L die Wetterbedingungen nur flüchtig beobachtet. Die Zeugenaussage Gesetzgebungsperiode sei übergangen worden.
Die Berufungsbehörde veranlaßte die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten L, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und gab sodann mit Bescheid vom 27. März 1981 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit im Rahmen des Luftbeförderungsunternehmens "N-flug" einen Flug nach Graz durchgeführt habe. Der Flug sollte im Sichtflug beginnen und in der Folge nach Instrumentenflugregeln fortgesetzt werden. Es gehe um die Frage, ob zum Startzeitpunkt Sichtflugwetterbedingungen geherrscht hätten oder nicht. Für letztere sei eine Flugsicht von 1,5 km vorgesehen, wobei das Luftfahrzeug außerhalb der Wolken zu bleiben habe und der Pilot Erdsicht haben müsse. Die Berufungsbehörde komme unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, einschließlich der von ihr veranlaßten Ergänzungen, zum Schluß, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Das behauptete schlechte Verhältnis zwischen dem Gendarmeriebeamten Lund dem Beschwerdeführer könne doch nicht soweit gehen, daß ein Gendarmeriebeamter wissentlich und mutwillig eine falsche Anzeige erstatte, zumal diesem die strafrechtlichen und disziplinären Folgen einer solchen Handlung sicherlich bewußt seien. Inspektor L habe als Zeuge ausdrücklich betont, daß die Sicht zum Zeitpunkt des Startes höchstens zwischen 800 bis 900 m betragen habe. Demgegenüber hätten die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten und von der Erstbehörde vernommenen Zeugen keine Aussage machen können, die den Aussagen L eindeutig widersprochen hätten. Aussagen, nach denen die Sicht zum Startzeitpunkt ständig wechselhaft gewesen sei, könnten die Behauptungen eines geschulten Organes der Luftaufsicht nicht widerlegen. Lediglich der als Copilot tätig gewesene Gesetzgebungsperiode habe als Zeuge bekundet, er könne mit Bestimmtheit sagen, daß zum Startzeitpunkt die Sicht- und Höhenmarken sichtbar gewesen seien. Die Berufungsbehörde schenke demgegenüber der Aussage L mehr Glauben als der des Zeugen P, zumal bei diesem doch angenommen werden könnte, daß er als Copilot des Beschwerdeführers zu befangen sei. Es sei auch unrichtig, daß die Beurteilung der Startbedingungen ausschließlich in der eigenen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers liege. Nach Paragraph 4, Absatz 2, LVR sei der Pilot zwar für die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Luftverkehrsregeln verantwortlich, auch wenn er einem Flugbesatzungsmitglied die Erfüllung von Aufgaben übertrage, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Piloten oblägen. Diese Vorschrift besage jedoch nur, wer im Falle der Verletzung dieser Bestimmung zur Verantwortung herangezogen werden könne, nicht jedoch, ob zur Überwachung dieser Vorschriften nicht auch andere befugte Personen eingesetzt werden könnten. Nach Paragraph 120, des Luftfahrtgesetzes obliege die Flugsicherung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt. Dieses könne diese Aufgaben geschulten Personen übertragen. Als solche kämen auch Gendarmeriebeamte in Frage. Seitens der Berufungsbehörde bestünden keine Zweifel daran, daß Inspektor L berechtigt und befähigt gewesen sei, die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Es sei auch nicht richtig, daß Inspektor L die Flugsicht lediglich nach einem flüchtigen Blick aus dem Hangar beurteilt habe. Aus der Zeugenaussage L gehe nämlich eindeutig hervor, daß dieser sich zum Zeitpunkt des Startes bereits auf dem Flugturm befunden habe. Die Berufungsbehörde habe sich veranlaßt gesehen, den Aussagen des Inspektors L als geschultem Organ mehr Glauben zu schenken als der Verantwortung des Beschwerdeführers. Es folgen Erwägungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht unter der Überschrift "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" geltend, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit der behaupteten Feindschaft des Inspektors L zum Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Damit wird aber ein Verfahrens-, nämlich Begründungsmangel, geltend gemacht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1972, Slg. N.F. Nr. 8198/A, ausführte, sind persönliche Differenzen zwischen dem Meldungsleger und dem Beschuldigten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu berücksichtigen, da die Objektivität des eingeschrittenen Organes der Straßenaufsicht eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage bildet.
Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist zwar zunächst zu bemerken, daß Inspektor L nicht bloß Meldungsleger, sondern auch Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren war. Im übrigen können aber die Grundsätze dieses Erkenntnisses auch hier herangezogen werden. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Begründung damit begnügt, daß das nicht ungetrübte Verhältnis zwischen beiden Personen doch nicht so weit gehen könne, daß ein Gendarmeriebeamter wissentlich und mutwillig eine falsche Anzeige erstatte. Wäre diese Ansicht richtig, so könnten persönliche Differenzen, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof bei seiner im zitierten Erkenntnis vorgenommenen Beurteilung vorlagen, doch nie dazu führen, daß ein Gendarmeriebeamter wissentlich und mutwillig eine falsche Anzeige erstatte. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, die behaupteten persönlichen Differenzen nach Art ihrer Entstehung, ihres Verlaufes und ihrer zeitlichen Erstreckung näher zu untersuchen, insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob Inspektor L vielleicht schon früher Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattete und welches Ergebnis solche allenfalls erstatteten Anzeigen hatten.
Auch die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Rüge, für die Unterlassung der Vernehmung des vom Beschwerdeführer geführten Zeugen RW sei keine Begründung gegeben, trifft zu. Der - übrigens erst in der Gegenschrift unternommene und daher verspätete - Versuch, diese Unterlassung damit zu begründen, daß W als Passagier des Flugzeuges deshalb keine zweckdienlichen Angaben hätte machen können, weil er "mit der Fliegerei weniger oder überhaupt nicht vertraut" sei, läuft auf eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung hinaus. Die Unterlassung einer schlüssigen Begründung für die Übergehung dieses angebotenen Zeugenbeweises bildet ebenfalls einen Verfahrensmangel.
Hingegen konnte der Gerichtshof in dem behaupteten "Verstoß gegen die Beweislastregeln" keinen Verfahrensmangel erblicken. Im vorliegenden Fall bestehen nämlich keine bestimmten gesetzlichen Beweislastregeln. Vielmehr hat die Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Daß die belangte Behörde - abgesehen von den beiden oben aufgezeigten Verfahrensverstößen - bei der Vornahme der Beweiswürdigung aber sonstige Rechtsvorschriften verletzt hat, konnte die Beschwerde nicht dartun. Ob die vorgenommene Beweiswürdigung, wieder abgesehen von den aufgezeigten Verfahrensmängeln, richtig in dem Sinne ist, daß die Version des Gendarmeriebeamten L und nicht die Version des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, ist eine solche Frage der Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuprüfen vermag. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise daraufhin zu prüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß daraus zu ziehen wäre. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1980, Zl. 1705/80, vom 11. Februar 1980, Zl. 1557/80, vom 25. Februar 1981, Zl. 3137/80.)
Wegen der weiter oben aufgezeigten Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die begehrte Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 12. Mai 1982

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981030123.X00

Im RIS seit

12.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWT_1981030123_19820512X00