Ausführungen darüber, dass bei Beurteilung der Frage, ob jemand bei Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 5 Abs 1 StVO zurechnungsfähig war,in erster Linie das Verhalten des Betreffenden zur Tatzeit, darüberhinaus aber ua auch die Menge des genossenen Alkohols, die Wirkung allenfalls zusätzlich eingenommener Medikamente und die Alkoholverträglichkeit zu prüfen ist, wobei weiters zu klären ist, welche Strecke der Betreffende in diesem Zustand mit seinem Fahrzeug zurückgelegt hat und ob es hiebei zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen ist.Ausführungen darüber, dass bei Beurteilung der Frage, ob jemand bei Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO zurechnungsfähig war,in erster Linie das Verhalten des Betreffenden zur Tatzeit, darüberhinaus aber ua auch die Menge des genossenen Alkohols, die Wirkung allenfalls zusätzlich eingenommener Medikamente und die Alkoholverträglichkeit zu prüfen ist, wobei weiters zu klären ist, welche Strecke der Betreffende in diesem Zustand mit seinem Fahrzeug zurückgelegt hat und ob es hiebei zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen ist.