Ausführungen in dem Sinne, daß gegen § 1 Abs 1 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Dezember 1975 (Amtsblatt der Stadt Wien Heft Nr. 52/1975) Bedenken schon im Hinblick darauf nicht bestehen, daß es sich um eine V auf der Grundlage des Art 118 Abs 6 B-VG handelt und keine Norm feststellbar ist, zu der deren Inhalt in Widerspruch stünde.Ausführungen in dem Sinne, daß gegen Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Dezember 1975 (Amtsblatt der Stadt Wien Heft Nr. 52 aus 1975,) Bedenken schon im Hinblick darauf nicht bestehen, daß es sich um eine römisch fünf auf der Grundlage des Artikel 118, Absatz 6, B-VG handelt und keine Norm feststellbar ist, zu der deren Inhalt in Widerspruch stünde.