Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1981

Geschäftszahl

81/01/0031

Rechtssatz

Ausführungen in dem Sinne, daß gegen Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Dezember 1975 (Amtsblatt der Stadt Wien Heft Nr. 52 aus 1975,) Bedenken schon im Hinblick darauf nicht bestehen, daß es sich um eine römisch fünf auf der Grundlage des Artikel 118, Absatz 6, B-VG handelt und keine Norm feststellbar ist, zu der deren Inhalt in Widerspruch stünde.