Von einer Auswanderung in der Erscheinungsform der verhinderten Rückkehr im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 500 ASVG kann nur gesprochen werden, wenn die Verhinderung der (ansonsten möglichen und beabsichtigten) Rückkehr an den österreichischen Wohnsitz ausschließlich in den nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich am 13.3.1938 gelegenen Verfolgungstatbeständen des § 500 ASVG ihren Grund hat.Von einer Auswanderung in der Erscheinungsform der verhinderten Rückkehr im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 500, ASVG kann nur gesprochen werden, wenn die Verhinderung der (ansonsten möglichen und beabsichtigten) Rückkehr an den österreichischen Wohnsitz ausschließlich in den nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich am 13.3.1938 gelegenen Verfolgungstatbeständen des Paragraph 500, ASVG ihren Grund hat.