Die Vornahme des Alkotestes darf mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden. (Hinweis auf E vom 18.11.1971, Zl. 2027/70, ZVR 1973/3)
Eine gegenseitige Aufrechnung von Verstößen gegen
Rechtspflichten ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen.