Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Schriftsatz vom 21. August 1979 beim Bürgermeister der Gemeinde X die Feststellung, daß a) die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26. Juni 1965, Zl. 306/2-1962, erteilte Baubewilligung erloschen sei und b) die auf Parzelle 300/8 KG X von W und JN errichtete bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Hierauf antwortete der Bürgermeister mit einem an die ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerinnen gerichteten Schreiben vom 19. September 1979 folgenden Inhaltes:Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Schriftsatz vom 21. August 1979 beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Feststellung, daß a) die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26. Juni 1965, Zl. 306/2-1962, erteilte Baubewilligung erloschen sei und b) die auf Parzelle 300/8 KG römisch zehn von W und JN errichtete bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Hierauf antwortete der Bürgermeister mit einem an die ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerinnen gerichteten Schreiben vom 19. September 1979 folgenden Inhaltes:
"Bezug: Ihr Antrag vom 21.8.1979, Z.Dr.E/F
Sehr geehrte Herren! Zu Ihrem o.a. Antrag teilen wir mit, daß die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965, Zl. 306/2-1962 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Boots- und Badehauses auf Gp. 300/8 und Seeparz. 924/1, KG. X nicht erloschen ist. Gemäß § 30 der Salzbg. Landbauordnung, LGBl. Nr. 84/1968, wird die Baubewilligung unwirksam, wenn binnen zwei Jahren vom Tage der Rechtskraft derselben an gerechnet mit dem Bau nicht begonnen wird. Desgleichen ist im § 9 Abs. 7 des BauPolG., LGBl. Nr. 117/1973, i.d.g.Fg. bestimmt, daß eine Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft mit der Ausführung der baulichen Maßnahme begonnen wird. Es ist jedoch amtsbekannt, daß das Fundament des ggst. Boots- und Badehauses vor Ablauf der Frist, also vor dem 26. Juni 1967 errichtet wurde und somit mit dem Bau begonnen wurde."Sehr geehrte Herren! Zu Ihrem o.a. Antrag teilen wir mit, daß die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965, Zl. 306/2-1962 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Boots- und Badehauses auf Gp. 300/8 und Seeparz. 924/1, KG. römisch zehn nicht erloschen ist. Gemäß Paragraph 30, der Salzbg. Landbauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1968,, wird die Baubewilligung unwirksam, wenn binnen zwei Jahren vom Tage der Rechtskraft derselben an gerechnet mit dem Bau nicht begonnen wird. Desgleichen ist im Paragraph 9, Absatz 7, des BauPolG., Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 1973,, i.d.g.Fg. bestimmt, daß eine Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft mit der Ausführung der baulichen Maßnahme begonnen wird. Es ist jedoch amtsbekannt, daß das Fundament des ggst. Boots- und Badehauses vor Ablauf der Frist, also vor dem 26. Juni 1967 errichtet wurde und somit mit dem Bau begonnen wurde."
Mit einem an den Bürgermeister der Gemeinde X gerichteten Schreiben ("Mitteilung") vom 23. August 1979 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, daß die den Eigentümern des Nachbargrundstückes Nr. 300/8, KG. X, W und JN, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26. Juni 1965 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Boots- und Badehauses auf den Parzellen 300/8 und 924/1, KG X, mangels rechtzeitigen Baubeginnes gemäß § 9 Abs. 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes am 16. April 1977 erloschen sei, dennoch aber im Frühjahr 1979 mit der Errichtung eines Bauwerkes begonnen worden sei, wobei nicht einmal die Bestimmungen der seinerzeit erteilten Baubewilligung eingehalten würden. Es werde daher gemäß § 16 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes beantragt, den Bau einzustellen und den Eigentümern gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes aufzutragen, die bauliche Anlage zu beseitigen. Hierauf antwortete der Bürgermeister der Gemeinde X mit einem an die ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 20. September 1979 folgenden Inhaltes:Mit einem an den Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn gerichteten Schreiben ("Mitteilung") vom 23. August 1979 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, daß die den Eigentümern des Nachbargrundstückes Nr. 300/8, KG. römisch zehn, W und JN, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26. Juni 1965 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Boots- und Badehauses auf den Parzellen 300/8 und 924/1, KG römisch zehn, mangels rechtzeitigen Baubeginnes gemäß Paragraph 9, Absatz 7, des Salzburger Baupolizeigesetzes am 16. April 1977 erloschen sei, dennoch aber im Frühjahr 1979 mit der Errichtung eines Bauwerkes begonnen worden sei, wobei nicht einmal die Bestimmungen der seinerzeit erteilten Baubewilligung eingehalten würden. Es werde daher gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Salzburger Baupolizeigesetzes beantragt, den Bau einzustellen und den Eigentümern gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Salzburger Baupolizeigesetzes aufzutragen, die bauliche Anlage zu beseitigen. Hierauf antwortete der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit einem an die ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 20. September 1979 folgenden Inhaltes:
"Bezug: Ihre Mitteilung vom 23.8.1979, Z.Dr.E/F Sehr geehrte Herren! Den Ehegatten N wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965, Zl. 306/2-1962, die Baubewilligung für die Errichtung eines Boots- und Badehauses auf Gp. 300/8 u. Seeparz. 924/1, KG. X erteilt. Diese Baubewilligung wurde im Sinne der Bestimmungen des § 30 der damals geltenden Salzburger Landesbauordnung nicht unwirksam, weil vor Ablauf der zweijährigen Frist mit dem Bau begonnen wurde (Herstellung der Fundamente): Dies stellen Sie in Ihrer Mittelung selbst außer Zweifel, indem sie richtig anführen, daß diese Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes unverändert als Bewilligung im Sinne des BauPolG weiter in Kraft geblieben ist. Gemäß § 9 Abs. 7 des BauPolG, erlischt eine Baubewilligung, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft mit der baulichen Maßnahme begonnen wird. Als Beginn der Rechtskraft kann aber nur die der Baubewilligung verstanden werden, nicht aber das Datum des Inkrafttretens des Baupolizeigesetzes. Die Baubewilligung des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965 ist somit nicht erloschen. Das ggst. Boots- und Badehaus wurde am 24. 8. 1979 wasserrechtlich überprüft und gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.9.1979, Zl. IIa/19632/42-1977, festgestellt, daß die Anlage in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Wasserrechtsgenehmigung zur Ausführung gelangt ist. Gegenüber dem Baubewilligungsbescheid wurden jedoch Änderungen in der Raumeinteilung und Außengestaltung (Überdachung der Terrasse) vorgenommen. Die Ehegatten N haben daher unter Vorlage eines Auswechslungsplanes um naturschutzbehördliche und baubehördliche Genehmigung für diese Änderungen angesucht. Nach Vorliegen des diesbezüglichen Naturschutzbescheides wird daher von der Baubehörde eine neuerliche Bauverhandlung ausgeschrieben, wobei Sie selbstverständlich als Vertreter der Nachbarn geladen werden.""Bezug: Ihre Mitteilung vom 23.8.1979, Z.Dr.E/F Sehr geehrte Herren! Den Ehegatten N wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965, Zl. 306/2-1962, die Baubewilligung für die Errichtung eines Boots- und Badehauses auf Gp. 300/8 u. Seeparz. 924/1, KG. römisch zehn erteilt. Diese Baubewilligung wurde im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 30, der damals geltenden Salzburger Landesbauordnung nicht unwirksam, weil vor Ablauf der zweijährigen Frist mit dem Bau begonnen wurde (Herstellung der Fundamente): Dies stellen Sie in Ihrer Mittelung selbst außer Zweifel, indem sie richtig anführen, daß diese Baubewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, des Salzburger Baupolizeigesetzes unverändert als Bewilligung im Sinne des BauPolG weiter in Kraft geblieben ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, des BauPolG, erlischt eine Baubewilligung, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft mit der baulichen Maßnahme begonnen wird. Als Beginn der Rechtskraft kann aber nur die der Baubewilligung verstanden werden, nicht aber das Datum des Inkrafttretens des Baupolizeigesetzes. Die Baubewilligung des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965 ist somit nicht erloschen. Das ggst. Boots- und Badehaus wurde am 24. 8. 1979 wasserrechtlich überprüft und gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.9.1979, Zl. IIa/19632/42-1977, festgestellt, daß die Anlage in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Wasserrechtsgenehmigung zur Ausführung gelangt ist. Gegenüber dem Baubewilligungsbescheid wurden jedoch Änderungen in der Raumeinteilung und Außengestaltung (Überdachung der Terrasse) vorgenommen. Die Ehegatten N haben daher unter Vorlage eines Auswechslungsplanes um naturschutzbehördliche und baubehördliche Genehmigung für diese Änderungen angesucht. Nach Vorliegen des diesbezüglichen Naturschutzbescheides wird daher von der Baubehörde eine neuerliche Bauverhandlung ausgeschrieben, wobei Sie selbstverständlich als Vertreter der Nachbarn geladen werden."
Die Beschwerdeführerinnen beriefen gegen die beiden Schreiben des Bürgermeisters vom 19. und vom 20. September 1979. In den Berufungen wurde näher ausgeführt, warum die gestellten Anträge entgegen der Auffassung des Bürgermeisters berechtigt gewesen seien. Die Gemeindevertretung der Gemeinde X erließ mit einem auf Grund des Sitzungsbeschlusses vom 20. Dezember 1979 vom Bürgermeister am 28. April 1980 ausgefertigten Bescheid eine Berufungsentscheidung mit folgendem Spruch:Die Beschwerdeführerinnen beriefen gegen die beiden Schreiben des Bürgermeisters vom 19. und vom 20. September 1979. In den Berufungen wurde näher ausgeführt, warum die gestellten Anträge entgegen der Auffassung des Bürgermeisters berechtigt gewesen seien. Die Gemeindevertretung der Gemeinde römisch zehn erließ mit einem auf Grund des Sitzungsbeschlusses vom 20. Dezember 1979 vom Bürgermeister am 28. April 1980 ausgefertigten Bescheid eine Berufungsentscheidung mit folgendem Spruch:
"Die Gemeindevertretung X hat in ihrer Sitzung am 20. Dez. 1979 auf Grund des § 73 der Salzbg. Gde. Ordnung 1976, LGBl. Nr. 56/1976, i.d.g.Fg., die gegenständlichen Berufungsanträge der Einschreiter vom 21. und 23. 8. 1979 gem. § 66 (4) AVG abgewiesen und sich für die vollinhaltliche Aufrechterhaltung der beiden Briefbescheide des Bürgermeisters vom"Die Gemeindevertretung römisch zehn hat in ihrer Sitzung am 20. Dez. 1979 auf Grund des Paragraph 73, der Salzbg. Gde. Ordnung 1976, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1976,, i.d.g.Fg., die gegenständlichen Berufungsanträge der Einschreiter vom 21. und 23. 8. 1979 gem. Paragraph 66, (4) AVG abgewiesen und sich für die vollinhaltliche Aufrechterhaltung der beiden Briefbescheide des Bürgermeisters vom
19. u. 20. Sept. 1979, Zl. 772/1 u. /2-1979, ausgesprochen."
In der Begründung wurde näher ausgeführt, warum die mit Berufung angefochtenen Schreiben inhaltlich berechtigt gewesen seien.
Gegen den zitierten Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 63 der Salzburger Gemeindeordnung 1976. Sie führten darin näher aus, warum die Auffassungen des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung ihrer Ansicht nach unzutreffend seien und demgemäß im Sinne ihrer an den Bürgermeister gerichteten Anträge zu entscheiden gewesen wäre.Gegen den zitierten Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 63, der Salzburger Gemeindeordnung 1976. Sie führten darin näher aus, warum die Auffassungen des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung ihrer Ansicht nach unzutreffend seien und demgemäß im Sinne ihrer an den Bürgermeister gerichteten Anträge zu entscheiden gewesen wäre.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1980 wurde die Vorstellung gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: In einem Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 16 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes besäßen die Antragsteller nicht die Rechtsstellung einer Partei, sondern nur die eines Beteiligten, weil auf die Handhabung der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt niemandem ein Rechtsanspruch zustehe (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1968, Zl. 1251/68). In dieser Hinsicht hätten die Vorstellungswerber somit in ihren Rechten nicht verletzt werden können, weil sie ein solches Recht nicht besäßen. Richtigerweise habe der Bürgermeister den Vorstellungswerbern auf ihre Anzeige nur in einer formlosen Weise die Ansicht der Behörde über die Baubewilligung mitgeteilt, nämlich daß diese nicht erloschen sei. Ein Feststellungsbescheid wäre nur dann möglich gewesen, wenn ein im öffentlichen oder privaten Interesse gegründeter Anlaß hiezu gegeben gewesen wäre oder die Verwaltungsvorschriften eine entsprechende Bestimmung enthalten hätten. Letzteres treffe hinsichtlich des § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes nicht zu. Es bestehe aber weder ein öffentliches noch ein privates Interesse an der Erlassung einer selbständigen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung biete (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1960, Zl. 587/59). Letztere Voraussetzung liege vor, weil die Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung oder die nicht nur geringfügige Abweichung von der Bewilligung bei der Ausführung einer baulichen Maßnahme eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes bilde. Die Gemeindevertretung habe, als von den Vorstellungswerbern gegen das keinen Bescheid darstellende Schreiben des Bürgermeisters Berufung erhoben worden sei, einen Feststellungsbescheid des Inhaltes erlassen, daß die Baubewilligung nicht erloschen sei. Richtigerweise hätte jedoch die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil eine in der Sache absprechende Berufungsentscheidung begrifflich einen Bescheid der Unterinstanz voraussetze. Dadurch, daß die Berufung abgewiesen, statt als unzulässig zurückgewiesen worden sei, hätten die Vorstellungswerber aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Recht verletzt werden können (siehe die Erkenntnisse Slg. N.F. Nr. 7537/A, und vom 18. Jänner 1978, Zl. 848/77).Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1980 wurde die Vorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1976 abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: In einem Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Baupolizeigesetzes besäßen die Antragsteller nicht die Rechtsstellung einer Partei, sondern nur die eines Beteiligten, weil auf die Handhabung der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt niemandem ein Rechtsanspruch zustehe (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1968, Zl. 1251/68). In dieser Hinsicht hätten die Vorstellungswerber somit in ihren Rechten nicht verletzt werden können, weil sie ein solches Recht nicht besäßen. Richtigerweise habe der Bürgermeister den Vorstellungswerbern auf ihre Anzeige nur in einer formlosen Weise die Ansicht der Behörde über die Baubewilligung mitgeteilt, nämlich daß diese nicht erloschen sei. Ein Feststellungsbescheid wäre nur dann möglich gewesen, wenn ein im öffentlichen oder privaten Interesse gegründeter Anlaß hiezu gegeben gewesen wäre oder die Verwaltungsvorschriften eine entsprechende Bestimmung enthalten hätten. Letzteres treffe hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 7, des Baupolizeigesetzes nicht zu. Es bestehe aber weder ein öffentliches noch ein privates Interesse an der Erlassung einer selbständigen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung biete (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1960, Zl. 587/59). Letztere Voraussetzung liege vor, weil die Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung oder die nicht nur geringfügige Abweichung von der Bewilligung bei der Ausführung einer baulichen Maßnahme eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, des Baupolizeigesetzes bilde. Die Gemeindevertretung habe, als von den Vorstellungswerbern gegen das keinen Bescheid darstellende Schreiben des Bürgermeisters Berufung erhoben worden sei, einen Feststellungsbescheid des Inhaltes erlassen, daß die Baubewilligung nicht erloschen sei. Richtigerweise hätte jedoch die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil eine in der Sache absprechende Berufungsentscheidung begrifflich einen Bescheid der Unterinstanz voraussetze. Dadurch, daß die Berufung abgewiesen, statt als unzulässig zurückgewiesen worden sei, hätten die Vorstellungswerber aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Recht verletzt werden können (siehe die Erkenntnisse Slg. N.F. Nr. 7537/A, und vom 18. Jänner 1978, Zl. 848/77).
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtsof hat erwogen:
Die Beschwerde wird im wesentlichen, wie folgt, begründet:
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Erkenntnis vom 20. Mai 1958, Zl. 2345/57), habe der Bürgermeister das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bejaht, da in dem zivilgerichtlichen Verfahren die Frage, ob eine baubehördliche Bewilligung für den Bau vorliege oder nicht, Vorfrage im Sinne des § 190 ZPO sei und somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorlägen. Der Bürgermeister habe allerdings inhaltlich dem Antrag keine Folge gegeben und, den Antrag überschreitend, bescheidmäßig festgestellt, daß die gegenständliche Baubewilligung nicht erloschen sei. Die Gemeindevertretung habe die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bürgermeisters als Bescheide behandelt und vollinhaltlich bestätigt. Mit Erlassung eines Berufungsbescheides trete dieser im vollen Umfang an die Stelle des Bescheides der Unterbehörde, letzterer verliere damit jegliche Wirkung nach außen und sei also rechtlich nicht mehr existent (siehe Verfassungsgerichtshof vom 8. Oktober 1952, Slg. Nr. 2391, und vom 24. März 1955, Slg. Nr. 2818 u.v.a.). Damit sei aber davon auszugehen, daß ein Bescheid der Gemeindevertretung vorliege, mit welchem festgestellt worden sei, daß die Baubewilligung nicht erloschen sei und mit welchem der Antrag auf Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Schreiben des Bürgermeisters keine Bescheide seien, eine Berufung daher nicht zulässig gewesen sei und die Gemeindevertretung die Berufungen daher, anstatt sie abzuweisen, als unzulässig zurückweisen hätte müssen. Allein daraus ergebe sich aber, daß die belangte Behörde den Bescheid der Gemeindevertretung jedenfalls als rechtswidrig hätte aufheben müssen. Anderenfalls bleibe der Bescheid der Gemeindevertretung in Rechtskraft, durch den rechtswidrig festgestellt werde, daß die Baubewilligung des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965 nicht erloschen sei. Durch den Bescheid der Gemeindevertretung würden die Beschwerdeführerinnen daher jedenfalls in ihren Rechten verletzt, da dann einem berechtigten Antrag auf Feststellung die Rechtskraft des Bescheides der Gemeindevertretung entgegenstünde. Die Besonderheit der aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren, wonach Quelle der materiellen Rechtskraft der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz sei, lasse es nicht zu, eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers schon immer dann auszuschließen, wenn er nach Auffassung der Aufsichtsbehörde aus einem anderen als dem von der obersten Gemeindeinstanz herangezogenen Grund nicht zum Erfolg kommen könnte; anderenfalls würde ihm die Möglichkeit genommen, sich durch ein modifiziertes neues Ansuchen der Rechtskraftwirkung zu entziehen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1979, Zl. 681/77). Richtigerweise hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß der Bescheid der Gemeindevertretung aufzuheben sei, weil die gegenständliche Baubewilligung tatsächlich erloschen sei und die Beschwerdeführerinnen ein rechtliches Feststellungsinteresse hätten. Ein rechtliches Interesse habe eine Partei dann, wenn z.B. die Frage, ob eine Baubewilligung vorliege, Vorfrage im Sinne des § 190 ZPO sei (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1958, Zl. 2345/57). Weiters sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen sei und sich aus den Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergebe. Die Erlassung des Feststellungsbescheides sei aber sowohl im privat- als auch im öffentlich-rechtlichen Interesse gelegen gewesen, letzteres unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes, wonach Parteien im Bewilligungsverfahren unter anderem die Nachbaren seien, welche die im Salzburger Bautechnikgesetz (§ 62) angeführten subjektivöffentlichen Rechte geltend machen könnten. In der Folge wurde noch ausgeführt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen der Auffassung seien, daß die Baubewilligung vom 26. Juni 1965 erloschen sei. Schließlich wird noch eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, weil den Beschwerdeführerinnen im Vorstellungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, ihr Feststellungsinteresse darzulegen.Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche , Erkenntnis vom 20. Mai 1958, Zl. 2345/57), habe der Bürgermeister das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bejaht, da in dem zivilgerichtlichen Verfahren die Frage, ob eine baubehördliche Bewilligung für den Bau vorliege oder nicht, Vorfrage im Sinne des Paragraph 190, ZPO sei und somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorlägen. Der Bürgermeister habe allerdings inhaltlich dem Antrag keine Folge gegeben und, den Antrag überschreitend, bescheidmäßig festgestellt, daß die gegenständliche Baubewilligung nicht erloschen sei. Die Gemeindevertretung habe die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bürgermeisters als Bescheide behandelt und vollinhaltlich bestätigt. Mit Erlassung eines Berufungsbescheides trete dieser im vollen Umfang an die Stelle des Bescheides der Unterbehörde, letzterer verliere damit jegliche Wirkung nach außen und sei also rechtlich nicht mehr existent (siehe Verfassungsgerichtshof vom 8. Oktober 1952, Slg. Nr. 2391, und vom 24. März 1955, Slg. Nr. 2818 u.v.a.). Damit sei aber davon auszugehen, daß ein Bescheid der Gemeindevertretung vorliege, mit welchem festgestellt worden sei, daß die Baubewilligung nicht erloschen sei und mit welchem der Antrag auf Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Schreiben des Bürgermeisters keine Bescheide seien, eine Berufung daher nicht zulässig gewesen sei und die Gemeindevertretung die Berufungen daher, anstatt sie abzuweisen, als unzulässig zurückweisen hätte müssen. Allein daraus ergebe sich aber, daß die belangte Behörde den Bescheid der Gemeindevertretung jedenfalls als rechtswidrig hätte aufheben müssen. Anderenfalls bleibe der Bescheid der Gemeindevertretung in Rechtskraft, durch den rechtswidrig festgestellt werde, daß die Baubewilligung des Bürgermeisters vom 26. Juni 1965 nicht erloschen sei. Durch den Bescheid der Gemeindevertretung würden die Beschwerdeführerinnen daher jedenfalls in ihren Rechten verletzt, da dann einem berechtigten Antrag auf Feststellung die Rechtskraft des Bescheides der Gemeindevertretung entgegenstünde. Die Besonderheit der aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren, wonach Quelle der materiellen Rechtskraft der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz sei, lasse es nicht zu, eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers schon immer dann auszuschließen, wenn er nach Auffassung der Aufsichtsbehörde aus einem anderen als dem von der obersten Gemeindeinstanz herangezogenen Grund nicht zum Erfolg kommen könnte; anderenfalls würde ihm die Möglichkeit genommen, sich durch ein modifiziertes neues Ansuchen der Rechtskraftwirkung zu entziehen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1979, Zl. 681/77). Richtigerweise hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß der Bescheid der Gemeindevertretung aufzuheben sei, weil die gegenständliche Baubewilligung tatsächlich erloschen sei und die Beschwerdeführerinnen ein rechtliches Feststellungsinteresse hätten. Ein rechtliches Interesse habe eine Partei dann, wenn z.B. die Frage, ob eine Baubewilligung vorliege, Vorfrage im Sinne des Paragraph 190, ZPO sei (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1958, Zl. 2345/57). Weiters sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen sei und sich aus den Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergebe. Die Erlassung des Feststellungsbescheides sei aber sowohl im privat- als auch im öffentlich-rechtlichen Interesse gelegen gewesen, letzteres unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Absatz eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes, wonach Parteien im Bewilligungsverfahren unter anderem die Nachbaren seien, welche die im Salzburger Bautechnikgesetz (Paragraph 62,) angeführten subjektivöffentlichen Rechte geltend machen könnten. In der Folge wurde noch ausgeführt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen der Auffassung seien, daß die Baubewilligung vom 26. Juni 1965 erloschen sei. Schließlich wird noch eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, weil den Beschwerdeführerinnen im Vorstellungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, ihr Feststellungsinteresse darzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die beiden Erledigungen des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19. September 1979 und vom 20. September 1979 keinen Bescheidcharakter hatten. Dabei ist vorerst davon auszugehen, daß diese beiden Erledigungen nicht als Bescheide bezeichnet waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A) kann ein Bescheid allerdings auch ohne förmliche Bezeichnung als solcher dann vorliegen, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (oder auch die Beglaubigung) enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, in diesem Sinne also auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist. Im vorliegenden Falle ist jedoch die Fassung der beiden Schreiben des Bürgermeisters nicht so gestaltet, daß daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, es sei verbindlich - und somit in der Rechtskraft fähiger Weise - über eine Verwaltungsrechtssache abgesprochen worden.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die beiden Erledigungen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19. September 1979 und vom 20. September 1979 keinen Bescheidcharakter hatten. Dabei ist vorerst davon auszugehen, daß diese beiden Erledigungen nicht als Bescheide bezeichnet waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A) kann ein Bescheid allerdings auch ohne förmliche Bezeichnung als solcher dann vorliegen, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (oder auch die Beglaubigung) enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, in diesem Sinne also auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen. Der mit der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist. Im vorliegenden Falle ist jedoch die Fassung der beiden Schreiben des Bürgermeisters nicht so gestaltet, daß daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, es sei verbindlich - und somit in der Rechtskraft fähiger Weise - über eine Verwaltungsrechtssache abgesprochen worden.
Durch den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung, der, wie schon die belangte Behörde richtig erkannt hat, richtigerweise auf Zurückweisung der Berufungen hätte lauten müssen, konnte die Rechtsnatur der beiden Schreiben des Bürgermeisters - als Nichtbescheide - nicht in die Rechtsnatur behördlicher Bescheide umgewandelt werden. Der Spruch des Berufungsbescheides ist auch nicht so gefaßt, daß man daraus einen - selbständigen bescheidmäßigen Ausspruch der Berufungsbehörde in der Sache selbst ableiten könnte; vielmehr wird auf die "Briefbescheide" des Bürgermeisters verwiesen. Insoweit kann der Gerichtshof der belangten Behörde nicht darin folgen, daß die Gemeindevertretung einen Feststellungsbescheid des Inhaltes erlassen hätte, daß die Baubewilligung nicht erloschen sei. Wäre dem nämlich so gewesen, dann hätte die belangte Behörde tatsächlich, wie die Beschwerdeführerinnen dartun, den Bescheid der Gemeindevertretung wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber aufheben müssen, letzteres deshalb, weil ihre rechtliche Situation bei Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides mit einem ihrem Antrag entgegengesetzten Inhalt ungünstiger ist als im Falle der Zurückweisung einer Berufung gegen ein zwar inhaltlich gleiches, aber mangels Bescheidcharakter nicht der Rechtskraft fähiges Schreiben des Bürgermeisters. Da aber, wie ausgeführt, den Beschwerdeführerinnen gegenüber auch in oberster Gemeindeinstanz kein der Rechtskraft fähiger Feststellungsbescheid erlassen wurde, ist ihre Rechtsstellung bei der - unzutreffenderweise ausgesprochenen Abweisung ihrer Berufung nicht ungünstiger als bei der - richtigerweise auszusprechenden - Zurückweisung. Somit wurden sie durch den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz wie von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend angenommen, nicht in ihren Rechten verletzt. Somit wurden sie aber auch durch den angefochtenen Bescheid in den Beschwerdepunkten nicht in ihren Rechten verletzt, ohne daß es darauf ankäme, ob sie ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides hatten oder nicht, sodaß auch kein rechtserheblicher Verfahrensmangel des aufsichtsbehördlichen Verfahrens darin gelegen war, daß die Beschwerdeführerinnen zur Frage des Feststellungsinteresses nicht ausdrücklich angehört wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, als unbegründet abzuweisen.
Im übrigen sieht sich der Gerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen: Gemäß § 7 Abs. 5 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 117/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1976, ist Partei in einem Verfahren gemäß § 16 sowie in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 17 der Bauherr bzw. der Veranlasser oder Eigentümer. Den Nachbarn ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren eine Parteistellung somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht eingeräumt, sodaß ihnen die Antragslegitimation in dieser Hinsicht mangelt. Darüber hinaus findet der Gerichtshof auch, daß den Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Baubewilligung zusteht. Gemäß § 7 Abs. 3 des vorzitierten Baupolizeigesetzes ist nämlich Partei in einem Verfahren zur Verlängerung der Frist gemäß § 9 Abs. 7 dieses Gesetzes nur der Bauherr. Kann aber die Frist für das Außerkrafttreten der Baubewilligung wegen nicht rechtzeitigen Baubeginnes ohne ein Mitwirkungsrecht der Nachbarn verlängert werden, dann kann ihnen auch kein rechtliches Interesse am Feststellen des Erlöschens der Baubewilligung zugebilligt werden; eine ausdrückliche Rechtsvorschrift, nach welcher ein solcher Feststellungsbescheid dennoch zulässig wäre, besteht nicht. Somit fehlt auch insoweit die Antragslegitimation.Im übrigen sieht sich der Gerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen: Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 117 aus 1973,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1976,, ist Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, sowie in einem Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 17, der Bauherr bzw. der Veranlasser oder Eigentümer. Den Nachbarn ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren eine Parteistellung somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht eingeräumt, sodaß ihnen die Antragslegitimation in dieser Hinsicht mangelt. Darüber hinaus findet der Gerichtshof auch, daß den Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Baubewilligung zusteht. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des vorzitierten Baupolizeigesetzes ist nämlich Partei in einem Verfahren zur Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 9, Absatz 7, dieses Gesetzes nur der Bauherr. Kann aber die Frist für das Außerkrafttreten der Baubewilligung wegen nicht rechtzeitigen Baubeginnes ohne ein Mitwirkungsrecht der Nachbarn verlängert werden, dann kann ihnen auch kein rechtliches Interesse am Feststellen des Erlöschens der Baubewilligung zugebilligt werden; eine ausdrückliche Rechtsvorschrift, nach welcher ein solcher Feststellungsbescheid dennoch zulässig wäre, besteht nicht. Somit fehlt auch insoweit die Antragslegitimation.
Wien, am 28. Jänner 1982