Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0965/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0965/80

Entscheidungsdatum

11.01.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1634/75 E 5. Februar 1976 VwSlg 8981 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Die sich mit den Verwendungsgruppenmerkmalen befassende Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 18, Absatz eins, GG 1956 in seiner früheren Fassung kann auch bei Auslegung des Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, GG 1956 herangezogen werden. Einem Beamten der Verwendungsgruppe B ist innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes auch die Erledigung von Angelegenheiten eines höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000965.X01

Im RIS seit

28.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980000965_19820111X01

Rechtssatz für 0965/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0965/80

Entscheidungsdatum

11.01.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0413/79 E 12. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Charakteristisch für einen der VwGruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000965.X02

Im RIS seit

28.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980000965_19820111X02

Rechtssatz für 0965/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0965/80

Entscheidungsdatum

11.01.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1650/73 E 10. Jänner 1974 VwSlg 8533 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Rechtsanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ist, dass der von dem Beamten verrichtete Dienst dauernd geleistet wird (subjektive Voraussetzung) und regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (objektive Voraussetzung). Kraft der subjektiven Voraussetzung scheiden alle nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, zB während der Zeit einer Probeverwendung, einer Einschulung, einer Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, aus. Die objektive Anspruchsvoraussetzung muß in der Art der Tätigkeit selbst begründet sein und ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit im Regelfall nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Ausnahmefälle der Heranziehung auch von Beamten niedrigerer Dienstklassen - gleichgültig aus welchem Grund (besondere persönliche Befähigung, Personalmangel, verstärkter Arbeitsanfall, in Aussicht genommene Beförderung etc.) - haben bei Feststellung der Wertigkeit des Dienstes außer Betracht zu bleiben, weil jeder Anspruch dieser Art das konkrete Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unabdingbar voraussetzt. Besteht ein Dienstklassenunterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert des geleisteten Dienstes und wird dieser Dienst dauernd verrichtet, dann gebührt die Verwendungszulage. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß ein Unterschied von zwei Dienstklassen bestehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000965.X03

Im RIS seit

28.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980000965_19820111X03

Rechtssatz für 0965/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0965/80

Entscheidungsdatum

11.01.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2335/74 E 22. Mai 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend ist, ob der Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Die Frage, ob ein Beamter durchschnittlich oder überdurchschnittlich beurteilt ist und ihm daher der Aufstieg in eine höhere Dienstklasse offen steht, ist ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000965.X04

Im RIS seit

28.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980000965_19820111X04