Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3242/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3242/79

Entscheidungsdatum

15.10.1980

Index

Dienstrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1962 §21 Abs6

Rechtssatz

Der gemäß dem Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz LDG rechtserhebliche Begriff "Dienstrang" erhielt durch die Gesetzestechnik der ausdrücklichen Verweisung (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit in der Fassung vor der Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 261) auf die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

seine normative Bestimmung. Solcherart war der in Paragraph 39, GÜG normierte Begriff "Dienstrang der Lehrer" für den Bereich des Landeslehrer-Dienstgesetzes materiell rezipiert worden. Die durch Paragraph 39, GÜG erfolgte inhaltliche Determinierung des Begriffes "Dienstrang der Lehrer" verbietet es, diesem nur deshalb einem von einmal rezipierten - wenn auch inzwischen außer Kraft getretenen - Verweisungsobjekt losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben, weil das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 keine Bestimmungen mehr betreffend den Dienstrang enthält. Daraus, daß der Gesetzgeber im Mai 1978, sohin nahezu sechs Monate nach Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977, das Wort "Dienstrang" nicht ersetzte und solcherart diesen Begriff weiter verwendete, erhellt, daß er den einmal übernommenen Begriff für die Auswahl aus den Bewerbern um die Verleihung einer schulfesten Stelle beibehalten wissen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003242.X01

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JWR_1979003242_19801015X01

Rechtssatz für 3242/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3242/79

Entscheidungsdatum

15.10.1980

Index

Dienstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0991/72 E VS 26. Juni 1974 VwSlg 8643 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat nicht nur das Verfahren und die Ausübung des freien Ermessens durch die Verleihungsbehörde bei der Verleihung einer schulfesten Stelle zu prüfen, sondern mittelbar auch das gesetzmäßige Zustandekommen der Besetzungsvorschläge, an die die verleihende Behörde gebunden ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003242.X02

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JWR_1979003242_19801015X02

Rechtssatz für 3242/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3242/79

Entscheidungsdatum

15.10.1980

Index

Dienstrecht
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber muß zugemutet und kann auch zugetraut werden, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen entsprechenden Gesetzgebungsakt zu verwirklichen (VfSlg 4291).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003242.X03

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JWR_1979003242_19801015X03

Rechtssatz für 3242/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

3242/79

Entscheidungsdatum

15.10.1980

Index

Dienstrecht
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0370/59 E 16. September 1960 VwSlg 5362 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Auslegung eines Gesetzes ist der kundgemachte Text maßgebend und der Auslegende hat nur die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003242.X04

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JWR_1979003242_19801015X04

Entscheidungstext 3242/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

3242/79

Entscheidungsdatum

15.10.1980

Index

Dienstrecht

Norm

LDG 1962 §21 Abs6
VwGG §41 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde der B H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Oktober 1979, Zl. VIII/1-L-196/1 (mitbeteiligte Partei: C G in L), betreffend Nichtverleihung der ausgeschriebenen schulfesten Lehrerstelle an der Volksschule S, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte sich mit einem an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichteten Schreiben vom 1. Februar 1978 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 18. Jänner 1978 zur Besetzung ausgeschriebene schulfeste Lehrerstelle an der Volksschule S beworben.

Von den nach Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt 2600, -0, vorschlagberechtigten Organen, dem Bezirksschulrat Wr. Neustadt und dem Landesschulrat für Niederösterreich, waren gleichlautende Besetzungsvorschläge erstattet worden, in denen die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei an erster Stelle und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle gereiht worden waren.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1978 sprach die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen aus, die schulfeste Lehrerstelle der Volksschule S werde gemäß Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in seiner für den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (LDG), an die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei verliehen. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin werde nach der erwähnten Gesetzesbestimmung abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Landeslehrerkommission. Begründend führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes unter Hinweis auf die von den hiezu berufenen Organen erstatteten Besetzungsvorschläge im wesentlichen aus, die Berufungsbehörde sei der Ansicht, daß das Verfahren, das zur Verleihung der schulfesten Lehrerstelle geführt habe, den angeführten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt worden sei. Es bleibe daher nur noch zu prüfen, ob bei der Auswahl bzw. Reihung vom freiem Ermessen im (unter anderem aus Paragraph 21, Absatz 6, LDG hervorleuchtenden) Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei. Als Richtlinie für die Auswahl bzw. Reihung der Bewerber bestimme Paragraph 21, Absatz 6, LDG, daß auf die Leistungsfeststellung, auf den Dienstrang sowie auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei. Es sei richtig und sei der Berufung in diesem Punkte beizupflichten, daß die Beschwerdeführerin und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei auf Grund der Leistungsfeststellung als gleichrangig anzusehen seien. Was den Dienstrang betreffe, so sei festzuhalten, daß sich derselbe nach dem seinerzeit für Landeslehrer geltenden Paragraph 39, des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) nach der für die Vorrückung maßgeblichen Zeit gerichtet habe. Nunmehr (nach der Novellierung des Landeslehrer-Dienstgesetzes) richte sich der Dienstrang des Lehrers - wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Landeslehrer-Dienstgesetz-Novelle zu entnehmen sei - nach der Dauer der innerhalb seiner Verwendungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit. Diese habe bei der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei mit 1. September 1972, bei der Beschwerdeführerin hingegen mit 1. September 1975 begonnen. Daß dieser Umstand dem Punkt "Soziale Verhältnisse" unterstellt worden sei, sei für die Entscheidung im vorliegenden Falle unbeachtlich. Wenn daher die gegenständliche Lehrerstelle an die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei verliehen worden sei, könne darin keine unrichtige Gebrauchnahme von den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, LDG erblickt werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verleihung einer schulfesten Stelle als geeignetster Bewerber sowie auf Gesetzmäßigkeit des Reihungs- und Verleihungsverfahrens, all dies gemäß Paragraph 21, LDG, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung (Paragraphen eins, 8, DVG, Paragraphen 37, 39, 60, AVG 1950) verletzt. Die Beschwerdeführerin bringt hiezu vor, es sei ganz offensichtlich, daß dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe mit der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 39, GÜG bewirken wollen, daß nunmehr sozusagen eine umgekehrte Regelung für den Dienstrang gelten solle. Gerade das aber wäre - zumindest in etwa - erforderlich, um für das gegenständliche Außerkrafttreten des Paragraph 39, GÜG eine entsprechende Schlußfolgerung zu rechtfertigen, und die Annahme zu ermöglichen, daß die Außerkraftsetzung "entsprechende Bedeutung" habe. Fehle es innerhalb der Gesetzesregelung an jedem Anhaltspunkt dafür, daß einem Gesetzesbegriff eine veränderte Bedeutung gegeben werden sollte, so sei solches auch nicht anzunehmen. Dies umsoweniger, als innerhalb des gesamten Systems des Beamtendienstrechtes die Entsprechung Dienstrang-Vorrückungsstichtag am naheliegendsten sei. Außerdem spreche gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, daß der Dienstrang im Ergebnis praktisch gleich der durch Gedankenstriche abgegrenzten Sonderbestimmung im zweiten Satz des Paragraph 21, Absatz 6, LDG wäre. Die Zeit der tatsächlichen Verwendung in einer Verwendungsgruppe werde praktisch in aller Regel so wenig von der tatsächlichen Verwendung ab Erfüllung der entsprechenden Einstufungsvoraussetzungen abweichen, daß der Gesetzgeber keinen Anlaß gehabt hätte, dafür eine Sonderbestimmung zu schaffen oder aufrecht zu erhalten.

Das Beschwerdevorbringen ist begründet. Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Mai 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 261 (LDG), regelt das Verfahren zur Verleihung der schulfesten Stellen. Gemäß dem Absatz 6, zweiter Satz dieser Gesetzesstelle ist bei der Auswahl und Reihung der Bewerber zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Dienstrang - bei Bewerbern um schulfeste Stellen an Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen sowie an Berufsschulen überdies auf die an Schulen dieser Art nach Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse für die betreffende Schulart zurückgelegte Verwendungszeit - sowie auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Von dem ihr in der genannten Gesetzesstelle eingeräumten Ermessen vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Zl. 991/72, Slg. Nr. 8643/A) darf die belangte Behörde Rechtens erst dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Ermessensübung knüpft, zutreffen. Die Bedachtnahme auf den Dienstrang der Bewerber ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz LDG stellende Rechtsfrage der "Bedachtnahme auf den Dienstrang" der beiden Bewerber dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der vorliegende Rechtsstreit.

Die belangte Behörde kommt unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage in 818 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XIV Gesetzgebungsperiode zu dem Ergebnis, daß sich der Dienstrang eines Landeslehrers zufolge des mit 1. Jänner 1978 erfolgten Außerkrafttretens (Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, im Zusammenhalt mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,) der denselben regelnden Bestimmungen des Paragraph 39, nunmehr nach der Dauer der innerhalb seiner Verwendungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit richte.

Diese Auffassung erweist sich als rechtswidrig. Der Begriff "Dienstrang" erhielt durch die Verweisung im Paragraph 2, Absatz eins, LDG (in der Fassung vor der Novelle 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 261) auf die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes seinen normativen Inhalt. Solcherart war der in Paragraph 39, GÜG , umschriebene Begriff "Dienstrang der Lehrer" für den Bereich des Landeslehrer-Dienstgesetzes materiell rezipiert worden. Darnach richtete sich der Dienstrang der Lehrer - im Gegensatz zum Dienstrang der Beamten anderer Besoldungsgruppen - nach der für die Vorrückung maßgebenden Zeit, somit nach dem gemäß Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 festgestellten Vorrückungsstichtag. Die Umschreibung des Begriffes "Dienstrang der Lehrer" durch Paragraph 39, GÜG verbietet es, diesem nur deshalb einen vom - wenn auch inzwischen außer Kraft getretenen - Verweisungsobjekt losgelosten Bedeutungsinhalt zu geben, weil das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 keine Bestimmungen über den Dienstrang enthält. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt den materiell übernommenen Begriff "Dienstrang", so wird deutlich, daß es dem Gesetzgeber, soweit er im Mai 1978 noch diesen Begriff beibehielt, fernlag, diesem einen anderen Inhalt zuzumessen, als jenem im Paragraph 39, des Gehaltsüberleitungsgesetzes umschriebenen Begriff.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das bestehende, zuletzt im Mai 1978 geänderte Landeslehrer-Dienstgesetz anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Auslegung möglicher Absichten des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist allein der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzes.

Das dargestellte Auslegungsergebnis läßt sich auch nicht durch den Hinweis auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage in 818 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch vierzehn. GP., zu Artikel römisch eins, Ziffer 10, und 11 widerlegen. Unbeschadet dessen sei auch auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift eingegangen:

Der Paragraph 21, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstgesetzes erhielt seine geltende Fassung durch das Bundesgesetz vom 23. Mai 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 261. Durch Artikel römisch eins, Ziffer 11, dieser Novelle wurde im Paragraph 21, Absatz 6, lediglich das Wort "Gesamtbeurteilung" durch das Wort "Leistungsfeststellung" ersetzt. Hiezu führen die Erläuternden Bemerkungen zur genannten Regierungsvorlage in ihrem allgemeinen Teil aus, da nun das Beamten-Dienstrechtsgesetz einen Großteil der Bestimmungen der Lehrerdienstpragmatik und des Gehaltsüberleitungsgesetzes außer Kraft setze und an deren Stelle neue materiell-rechtliche Bestimmungen enthält, sei es notwendig, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz dieser geänderten Rechtslage anzupassen. Der dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 fremde Begriff des Dienstranges vergleiche , Paragraph 69, der Erläuternden Bemerkungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977, 500 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV Gesetzgebungsperiode wurde nicht ersetzt. Daraus, daß der Gesetzgeber im Mai 1978, somit nahezu sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977, anläßlich der Änderung der betreffenden Bestimmung das Wort "Dienstrang" nicht ersetzte und solcherart diesen Begriff weiter verwendete, ist zu schließen, daß der Gesetzgeber den einmal übernommenen Begriff beibehalten wollte.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1962, Slg. Nr. 4291, ausgesprochen hat, muß dem Gesetzgeber zugemutet und kann auch zugetraut werden, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen entsprechenden Gesetzgebungsakt zu verwirklichen. Hätte der Gesetzgeber wollen, daß dem Dienstrang des Lehrers keine Rechtserheblichkeit bei der Auswahl und Reihung der Bewerbung um eine schulfeste Stelle mehr zukomme, dann hatte er dies unschwer zum Ausdruck bringen können. Im gegenständlichen Falle hat er sich aber durch die Beibehaltung dieses Begriffes derart deutlich und unmißverständlich ausgedrückt, daß sich eine andere Auslegung mit dem Wortlaut nicht vereinen läßt. Andernfalls wäre auch, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, die Ausnahmeregelung - Paranthese von Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz LDG - unverständlich.

Erläuterungen zu den Gesetzen können Aufschluß über gewisse Zusammenhänge geben, nicht aber eine authentische Antwort auf im Gesetz unbeantwortet gebliebene Fragen. Das Gesetz steht mit seinem Wortlaut über der Meinung der Gesetzesredaktoren vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1960, Slg. N.F. Nr. 5362/A, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).

Da die belangte Behörde, welche ihre Entscheidung ausschließlich auf den Dienstrang der beiden Bewerber abstellte, solcherart den Paragraph 21, Absatz 6, LDG unrichtig auslegte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 15. Oktober 1980

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003242.X00

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JWT_1979003242_19801015X00