Die Behörde kann in einem Verwaltungsverfahren, von dessen Anhängigkeit eine Partei Kenntnis hat, die Zustellung von Schriftstücken gem. § 28 Abs 2 AVG 1905 vornehmen, wenn sie davon ausgehen kann, daß die Partei ihren Wohnort endgültig und nicht nur vorübergehend (§ 23 Abs 7 leg cit) verlassen hat, ohne dies der Behörde bekannt zu geben und die Behörde durch eine Anfrage am Meldeamt den Versuch unternommen hat, die neue Wohnung festzustellen.Die Behörde kann in einem Verwaltungsverfahren, von dessen Anhängigkeit eine Partei Kenntnis hat, die Zustellung von Schriftstücken gem. Paragraph 28, Absatz 2, AVG 1905 vornehmen, wenn sie davon ausgehen kann, daß die Partei ihren Wohnort endgültig und nicht nur vorübergehend (Paragraph 23, Absatz 7, leg cit) verlassen hat, ohne dies der Behörde bekannt zu geben und die Behörde durch eine Anfrage am Meldeamt den Versuch unternommen hat, die neue Wohnung festzustellen.