Daß der Anspruch auf Pflegezulage davon abhängt, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist, gilt sinngemäß auch für den Anspruch auf die Stufen II bis V der Pflegezulage, sofern nicht das Gesetz eine andere Regelung.Daß der Anspruch auf Pflegezulage davon abhängt, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist, gilt sinngemäß auch für den Anspruch auf die Stufen römisch zwei bis römisch fünf der Pflegezulage, sofern nicht das Gesetz eine andere Regelung.