Weder aus der nach Art I des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1972, BGBl 1331, als Bundesgesetz geltenden Viehbeschauverordnung und Fleischbeschauverordnung, BGBl 342/1924, in der dort erwähnten Fassung, noch aus der Dienstinstruktion für Laienfleischbeschauer erhellt, daß ein im § 7 Abs 4 lit b der Beilage II zur Viehbeschauverordnung und Fleischbeschauverordnung genannter Trichinenuntersucher in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus eines Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.Weder aus der nach Artikel römisch eins, des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1972, BGBl 1331, als Bundesgesetz geltenden Viehbeschauverordnung und Fleischbeschauverordnung, Bundesgesetzblatt 342 aus 1924,, in der dort erwähnten Fassung, noch aus der Dienstinstruktion für Laienfleischbeschauer erhellt, daß ein im Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, der Beilage römisch zwei zur Viehbeschauverordnung und Fleischbeschauverordnung genannter Trichinenuntersucher in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus eines Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Entlohnung eines solchen Trichinenuntersuchers nach der Verordnung des Landeshauptmannes für NÖ über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Viebeschau und Fleischbeschau, LGBl 6400/5-2, spricht dagegen, daß er in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsdienstverhältnis zur Gemeinde steht.