Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1119/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9936 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1119/79

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §100;
StVO 1960 §22 Abs1;
  1. KFG 1967 § 100 heute
  2. KFG 1967 § 100 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971
  1. StVO 1960 § 22 heute
  2. StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Besprechung in: ZVR 1980, S 73, kritischer Aufsatz von Soche;

Rechtssatz

Zweck der Blinkzeichen ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange sie abgegeben werden dürfen. Es bedarf somit des Vorliegens eines Anlasses, der eine Warnung iS der Gesetznorm des Paragraph 22, Absatz eins, StVO erforderlich macht, wobei sich aus dem Gesetzeszusammenhang unmissverständlich ergibt, dass dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muss; andere Verkehrsteilnehmer sollen im Interesse der Verkehrssicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls noch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten könnten, hingewiesen werden. Eine derartige Situation kann aber in der bloßen "Warnung anderer Verkehrsteilnehmer von einer Radarkontrolle" nicht erblickt werden, sodass die allein deswegen erfolgte Abgabe von Blinkzeichen nicht berechtigt ist (Hinweis dass dem Beschwerdefall vor dem VfGH B 227/75 eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, StVO zugrundelag und daher die Ausführung dieses Gerichtshofes, dass weder Paragraph 22, StVO noch eine andere Bestimmung (gemeint der StVO) eine Norm enthalte, nach der die Abgabe von Blinkzeichen auch im Falle des Nichterfordernisses der Verkehrssicherheit mit Strafe bedroht sei, nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen werden können, der nach dem KFG 1967 durchgeführt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001119.X01

Im RIS seit

10.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001119_19790925X01

Rechtssatz für 1119/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9936 A/1979

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1119/79

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §100;
StVO 1960 §22;
  1. KFG 1967 § 100 heute
  2. KFG 1967 § 100 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971
  1. StVO 1960 § 22 heute
  2. StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Besprechung in: ZVR 1980, S 73, kritischer Aufsatz von Soche;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1367/77 E 6. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Blinkzeichen im Sinne des Paragraph 100, zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001119.X02

Im RIS seit

10.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001119_19790925X02