Das nach § 30 Abs 1 dritter Satz AHStG zwingend einzuholende Gutachten des Prüfungssenates muß vor Entscheidung über das Ansuchen auf Zulassung zur weiteren Wiederholung einer Prüfung der Partei mit der Gelegenheit zu einer Stellungsnahme zur Kenntnis gebracht werden (§ 45 Abs 3 AVG 1950). Die Verletzung dieser Vorschrift ist jedenfalls im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 wesentlich.Das nach Paragraph 30, Absatz eins, dritter Satz AHStG zwingend einzuholende Gutachten des Prüfungssenates muß vor Entscheidung über das Ansuchen auf Zulassung zur weiteren Wiederholung einer Prüfung der Partei mit der Gelegenheit zu einer Stellungsnahme zur Kenntnis gebracht werden (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950). Die Verletzung dieser Vorschrift ist jedenfalls im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wesentlich.