(4)Absatz 4,Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder eine Prüfungsarbeit (§ 23 Abs. 1 lit. c) vorgesehen, so ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung zur letzten zulässigen Wiederholung (Abs. 1) über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden kann.Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b,) oder eine Prüfungsarbeit (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c,) vorgesehen, so ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung zur letzten zulässigen Wiederholung (Absatz eins,) über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden kann.